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Glarner Andreas · Nationalrat · 2025-03-03

Glarner Andreas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-03

Wortprotokoll

Ich komme zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a. Hier ist meine Minderheit I der Meinung, dass es doch reicht, wenn 95 Prozent der Leserschaft aus Erwachsenen besteht. Denn die 98-Prozent-Schwelle ist ein faktisches Werbeverbot in Zeitungen und Zeitschriften. Die aktuellen WEMF-Daten von 2023, die dem Geschäft beiliegen, zeigen, dass nur wenige Publikationen, meist kleinere regionale Zeitungen und spezifische Fachzeitschriften, mehr als [PAGE 23] 98 Prozent erwachsene Leserinnen und Leser haben. Diese geringe Zahl von Titeln macht es für Werbetreibende praktisch unattraktiv, Tabakwerbung überhaupt in Zeitungen und Zeitschriften zu platzieren. Die Konsequenz davon ist eben ein faktisches Tabakwerbeverbot in Printmedien. Das war nicht das Ziel der Initianten.

Mit der 95-Prozent-Schwelle haben wir einen ausgewogenen Kompromiss. Denn damit wird die Tabakwerbung klar im Sinne der Initianten reguliert, ohne die Attraktivität von Zeitungen und Zeitschriften als Werbeplattformen vollständig zu verlieren. Sie ermöglicht eine klare Abgrenzung, welche Titel Tabakwerbung schalten dürfen und welche nicht. Titel, die nachweislich grösstenteils von Erwachsenen gelesen werden, wie die "Südostschweiz", die "Luzerner Zeitung", die "NZZ", oder auch thematische Zeitschriften, wie die "Handelszeitung" oder die "Finanz und Wirtschaft", befinden sich richtigerweise über diesem Schwellenwert. Darunter liegen hingegen reichweitenstarke Zeitungen wie der "Blick", "20 Minuten" oder Zeitschriften wie die "Tierwelt" oder "Geo". Die 95-Prozent-Schwelle ist somit eine praktikable und durchdachte Lösung, die den ursprünglichen Willen der Initianten respektiert und die Medienlandschaft als wirtschaftlich relevantes Umfeld stärkt.

Gerade hier drin wollen Sie, glaube ich, auch in dieser Session wieder Geld für die Medien sprechen. Sprechen Sie es hier, wo es uns nicht einmal etwas kostet. Damit wird der Jugendschutz gewährleistet und zugleich sichergestellt, dass Werbeeinnahmen nicht vollständig verloren gehen. Wenn gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist, dass Werbung für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist, muss dies doch genügen. Es braucht hier keine weiteren Einschränkungen.