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Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-06-05

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-05

Wortprotokoll

Hier haben wir es mit einer gewichtigeren Differenz zu tun. Ich muss das Problem etwas erläutern, weil es nicht so ohne weiteres verständlich ist.

Die Kommission hat sich recht intensiv mit dem Problemkreis "geschützte Ursprungsbezeichnungen" und "geschützte geographische Angaben" auseinander gesetzt. Der Nationalrat hat den Absatz 1bis eingefügt, und zwar wegen der Kritik an Produkten, die mit einem Schweizer Namen gekennzeichnet, aber aus ausländischen Rohstoffen hergestellt werden. Betroffen ist insbesondere - aber nicht nur - das Bündnerfleisch, das auch aus argentinischem Fleisch produziert wird.

Ihre Kommission lehnt diesen Absatz, wie ihn der Nationalrat beschlossen hat, mit 9 zu 3 Stimmen ab, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Diese Bestimmung ist wirtschaftsfeindlich. Sie zerstört wichtige Arbeitsplätze. In der Kommission wurde ausgeführt, es seien im verarbeitenden Gewerbe bis zu 1000 Stellen gefährdet, ohne dass neue Arbeitsplätze in der Landwirtschaft geschaffen würden.

Für die Verkaufsschlager der Schweizer Landwirtschaft können nicht genug Rohstoffe in der Schweiz selber produziert werden. Obwohl es sich hier nicht um eine "Lex Anti-Bündnerfleisch" handelt, können am Bündnerfleisch die Auswirkungen am besten gezeigt werden: 2002 wurden in der ganzen Schweiz 5000 Tonnen Rindfleisch eingesalzen, davon 2340 Tonnen Importfleisch - also ungefähr die Hälfte. Diese 5000 Tonnen Fleisch stammten von mehr als 250 000 Tieren. In der Schweiz werden aber nur 180 000 Kühe pro Jahr geschlachtet. Ausserdem ist nicht alles Schweizer Fleisch qualitativ geeignet für die Herstellung von Trockenfleisch.

Kurz: Die Bestimmung des Nationalrates würde somit nicht dazu führen, dass plötzlich viel mehr Schweizer Kühe gehalten werden könnten, sondern die Bündnerfleisch-Produktion müsste massiv gedrosselt werden.

2. Die Unterstützung der Landwirtschaft erfolgt gerade auch wegen ihrer regionalpolitischen Bedeutung. Ebenso wichtig ist hier allerdings das verarbeitende Gewerbe, das oft in Randregionen angesiedelt ist und eine höhere Wertschöpfung als die Landwirtschaft aufweist. Dieses verarbeitende Gewerbe zu schädigen ist somit auch aus regionalpolitischen Gründen nicht sinnvoll. Vielmehr ziehen solche Auflagen und Einschränkungen, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, Forderungen nach neuen Subventionstatbeständen nach sich, auch für das Kleingewerbe. Ich verweise beispielsweise auf Artikel 48 Absatz 3.

3. Von den Befürwortern dieser Bestimmung wird der Schutz der Konsumenten ins Feld geführt. Diese werden aber z. B. beim Bündnerfleisch über die Herkunft des Rohstoffes auf der Verpackung selber informiert, womit sie nicht getäuscht werden können. Für Konsumenten spielt zusätzlich auch der Preis eine Rolle, was offenbar immer wieder unterschätzt wird. Wenn Bündnerfleisch nur noch aus Schweizer Fleisch produziert werden kann, so wird dies zu einer erheblichen Preissteigerung führen, was nicht unbedingt ein erstrebenswertes Ziel ist.

4. Dieser Einschränkung fehlt die innere Logik. So gibt es einerseits die geschützten Ursprungsbezeichnungen AOC, deren Rohstoffe zwingend aus dem Ursprungsgebiet stammen müssen, und andererseits die hier zur Debatte stehenden geschützten geographischen Angaben, bei denen bezüglich der Herkunft der Rohstoffe keine Einschränkungen gelten. Der nationalrätliche Vorschlag verwischt diese Unterscheidung, womit für die Schweizer Produzenten ein wichtiges Mittel zur Marktdifferenzierung ihrer Produkte entfällt.

5. Schliesslich - darauf möchte ich ganz besonders hinweisen - wäre die Schweiz mit dieser Bestimmung international isoliert. Die EU kennt keine solche Einschränkung, sondern stellt die geschützten Ursprungsbezeichnungen einerseits und die geschützten geographischen Angaben andererseits nebeneinander. Angesichts der oben erwähnten wirtschaftlichen Auswirkungen und des befürchteten Arbeitsplatzabbaus lehnt die Kommissionsmehrheit eine solche Selbstbeschränkung unserer Landwirte und unseres verarbeitenden Gewerbes klar ab, denn sie steht im Widerspruch zur neuen Philosophie der Agrargesetzgebung in Richtung mehr Markt und weniger Regulierung.

Fazit: Die Schweizer Bauern würden von der Bestimmung kaum profitieren, das verarbeitende Gewerbe würde aber [PAGE 458] massiv geschädigt. Lachende Dritte dieses nationalrätlichen Zusatzes wären unsere ausländischen Konkurrenten, deren Vorschriften weniger weit gehen und die nur allzu gerne in diese Marktlücken springen würden.

Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie also um Festhalten, d. h. um Ablehnung des nationalrätlichen Absatzes 1bis.