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Hegglin Peter · Ständerat · 2025-03-03

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-03

Wortprotokoll

Ich verspreche Ihnen, ich spreche jetzt zum letzten Mal - für heute. (Heiterkeit)

Vor Ihnen liegt ein politisches Geschäft, das vielleicht etwas sperrig klingt, das aber je nach Entscheid mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist. Es geht hier letztlich um die Versorgungssicherheit der Schweiz mit mineralischen Rohstoffen und die Möglichkeit, sauberen Aushub zu deponieren und den Boden hochwertig zu rekultivieren.

Lange Zeit folgte die Erschliessung von Abbaugebieten einem bewährten Schema: Der Grundeigentümer, in der Regel ein Landwirt, und das Abbauunternehmen nahmen Gespräche auf. Sie setzten gemeinsam die Rahmenbedingungen fest, erstellten einen Vertrag und trugen die Dienstbarkeiten ins Grundbuch ein. Insbesondere der letzte Punkt war für beide Seiten sehr wichtig, da die Erschliessung von Abbaugebieten aufgrund des Raumplanungsgesetzes gut und gerne zehn bis zwanzig Jahre in Anspruch nehmen kann und Vorinvestitionen in der Grössenordnung von sechs- bis siebenstelligen Summen bedingt. Mit der Dienstbarkeit wurde frühzeitig Rechtssicherheit geschaffen. Das war bis vor Kurzem so.

Das Bundesgericht hat nun mit einem Urteil Unsicherheit geschaffen. Es hat in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2023 und 2024 seine Rechtsprechung verschärft und entschieden, dass die Einräumung eines Kiesabbau- und Deponierechts in der Form einer Dienstbarkeit zugunsten eines Dritten an einem in der Landwirtschaft gelegenen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstück unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht einen Veräusserungstatbestand darstellt und daher einer Bewilligung bedarf. Eine solche Bewilligung und die Eintragung von Abbau- und Deponierechten im Grundbuch sind nach dieser Rechtsprechung jedoch erst dann möglich, wenn im Zonennutzungsplan einer Gemeinde eine entsprechende Nutzungszone ausgeschieden worden ist. Dies ist für die involvierten Parteien aus Sicht der Schaffung einer frühzeitigen Rechtssicherheit eindeutig zu spät.

Diese Rechtsprechung verhindert, dass die zwischen Grundeigentümer und Unternehmen getroffenen Abreden und die getätigten Investitionen frühzeitig dinglich abgesichert werden können. Für Grundbesitzer steigt damit der Druck, wenn sie ohne grundbuchliche Eintragung der Dienstbarkeit in [PAGE 14] den kommunalen und politischen Prozessen ihre Interessen wahrnehmen wollen. Überdies verlieren sie die Möglichkeit, von Anfang an in einem partnerschaftlichen Verhältnis die Rahmenbedingungen für einen Abbau auch in ihrem Sinne festzulegen. In Zeiten des Deponienotstands müssen Gemeinden und Grundeigentümer zudem damit rechnen, aufgrund eines übergeordneten öffentlichen Interesses bei der Schaffung entsprechender Zonen vom Kanton aussen vor gelassen und übersteuert zu werden. Ich bin selbst Landwirt und schätze es, wenn ich im Umgang mit meinem Grund und Boden die Rahmenbedingungen selber frühzeitig festlegen kann.

Die Abbauunternehmen ihrerseits werden die Risiken der neu geschaffenen Rechtsunsicherheit angesichts der hohen Vorinvestitionen genau abwägen. Der Verband Baustoffkreislauf Schweiz geht davon aus, dass schweizweit deutlich weniger Gesuche für den Kiesabbau, die Wiederauffüllung sowie das Errichten und den Betrieb einer Deponie eingereicht werden. Wenn die unbefriedigende Situation andauert, ist die inländische Versorgung infrage gestellt, zumal Rohstoffe importiert werden müssten, was aus ökologischer, ökonomischer und sozialer Sicht absolut keinen Sinn macht.

Ich beantrage deshalb mit meiner Motion, die Versorgungssicherheit der Bauwirtschaft mit mineralischen Rohstoffen dauerhaft zu gewährleisten und die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geschaffene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Artikel 61 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht soll wie folgt ergänzt werden: "Die Einräumung von Dienstbarkeiten für den Abbau von Bodenschätzen oder die Deponie von Aushub und Ähnlichem inklusive allen dazugehörigen Rechten und Pflichten gelten nicht als Eigentumsübertragung oder Erwerb." Konsequent wäre auch die Anpassung von Artikel 58 Absatz 1: "Die Einräumung von Dienstbarkeiten für den Abbau von Bodenschätzen oder die Deponie von Aushub und Ähnlichem inklusive allen dazugehörigen Rechten und Pflichten gelten nicht als Abdrängung."

Wir könnten, glaube ich, den Prozess für die Gesetzesänderung vereinfachen und beschleunigen, wenn nämlich dieses Anliegen in die laufende Revision des bäuerlichen Bodenrechts aufgenommen würde.

Der Bundesrat unterstützt diese Motion. Ich empfehle Ihnen ebenfalls, die Motion anzunehmen.