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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-03-04

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-04

Wortprotokoll

Hier geht es um die sogenannte differenzierte Prüfung der WZW-Kriterien. Die WZW-Kriterien betreffen die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen im KVG. Diese sind eine zentrale Forderung, die man im KVG erfüllen muss. Es stellt sich dabei die Frage, wie man das überprüft.

Unser Rat ist das letzte Mal mit 32 zu 9 Stimmen dem Bundesrat gefolgt. Der Nationalrat hat mit 115 zu 73 Stimmen bei 1 Enthaltung einer angepassten Version zugestimmt. Er ist damit auch dem Ständerat entgegengekommen. Wir nähern uns über diese Differenzbereinigung einander an, haben dann aber immer noch eine Differenz, sofern wir unsere Version hier beibehalten. Darüber werden wir jetzt gleich bestimmen.

Ihre Kommission hat festgestellt, dass die Differenz nicht mehr gross ist. Es geht darum, dass gewisse Arzneimittel von der Prüfung der Wirksamkeit oder der Wirtschaftlichkeit auszunehmen sind, weil beispielsweise die Preise bereits sehr tief sind und es deshalb keinen Sinn macht, sie zu oft zu überprüfen. Die Differenz betrifft noch das Wort "Umfang". Es heisst: "Der Bundesrat kann je nach Art der Leistung die Häufigkeit und den Umfang der Überprüfung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit differenziert festlegen." Damit soll nach Meinung Ihrer Kommission geklärt werden, dass auch die Tiefe der Prüfung der einzelnen Kriterien unterschiedlich sein kann. Bei den Kriterien Wirksamkeit und Zweckmässigkeit kann eine unterschiedlich tiefe Beurteilung sinnvoll sein. Gerade am Anfang sollen diese Kriterien vertieft geprüft werden. Man macht dann Studien, und das BAG muss sich sozusagen tiefer reinknien, um zu beurteilen, ob die WZW-Kriterien erfüllt sind. Wenn aber die Medikamente schon über eine längere Zeitdauer im Verkehr sind, ist bei der späteren Überprüfung nicht mehr eine so vertiefte Prüfung notwendig. Man kann sich dann zum Beispiel darauf beschränken, zu prüfen, ob es Änderungen zur vorherigen Prüfung oder zu Studien gab, sodass man mit weniger Aufwand prüfen kann, zum Beispiel - das wurde uns so gesagt - wenn sich die Datenlage verbessert und verdichtet hat.

Wir müssen uns vor Augen führen, dass der Bundesrat diesen Absatz hier eingeführt hat, weil er die dreijährliche Überprüfung der Medikamente immer genau gleich machen muss; dazu liegt ein Bundesgerichtsurteil vor. Der Nationalrat hat hier über den Zusatz "und nur einzelne dieser Kriterien überprüfen" schon eine Anpassung vorgenommen. Ihre Kommission möchte keine Aufweichung der Prüfungen, aber auch keinen übermässigen Aufwand verursachen. Insbesondere bei sehr günstigen Medikamenten könnte man dann die Überprüfung weglassen.

Im Sinne eines Kompromisses haben wir die Forderung des Nationalrates, dass nur einzelne dieser Kriterien überprüft werden müssen, übernommen. Wir behalten jedoch bei, dass der Umfang der Überprüfung ein Kriterium ist und dass man den Umfang unterschiedlich festlegen kann. Damit könnte der Nationalrat dann die Differenz bereinigen. Wir schieben ihm auch wieder eine Kompromisslösung zu.

Ich möchte festhalten, dass das BAG auch mit diesem Zusatz keine willkürliche WZW-Überprüfung vornehmen kann. Diese Befürchtung der Industrie ist uns zugetragen worden. Das BAG und der Bundesrat haben uns versichert, dass die Prüfungstiefe über die Zeit angepasst werden kann. Das soll aber, wie gesagt, nicht willkürlich geschehen. Es soll weiterhin eine gute Zusammenarbeit mit der Industrie stattfinden. Das sollte im Sinne aller Beteiligten sein. Die Vorgaben zur Prüfungstiefe sollen dann in der Verordnung präzisiert werden. Es laufen schon Gespräche mit den Stakeholdern.

Auch hier empfiehlt Ihnen Ihre Kommission ohne Gegenantrag, ihrer angepassten Version zuzustimmen.