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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-03-04

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-04

Wortprotokoll

Hier geht es um die Information der Versicherten durch die Krankenkassen. Ursprünglich führte der Nationalrat neu ein, dass die Versicherer Rechnungsdaten nutzen können. Der Ständerat nahm dann Artikel 56a auf. Demnach sollen die Versicherer die Möglichkeit erhalten, die versicherten Personen gezielt zu informieren. Sie sollen erstens über kostengünstigere Leistungen informieren können. So sollen die Versicherten zum Beispiel darauf hingewiesen werden können, dass für das Medikament, das sie benutzen, ein Generikum vorhanden wäre. Zweitens sollen die Versicherer über die Wahl geeigneter besonderer Versicherungsformen informieren dürfen, so zum Beispiel darüber, dass es Netzwerke gibt, und drittens über präventive Massnahmen, zum Beispiel darüber, dass Screenings möglich wären.

Der Nationalrat hat nun die Version des Ständerates im Sinne seiner ursprünglichen Version erweitert. Die Versicherer sollen nicht nur die Versicherten, sondern auch deren Leistungserbringer, zum Beispiel die Hausärztin, darüber informieren dürfen, dass zum Beispiel eine andere Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Nationalrat hat diesen Beschluss mit 99 zu 90 Stimmen gefasst. Es geht um zwei Ebenen. Unser Rat lässt zu, dass die Versicherer die Versicherten informieren können, eben zum Beispiel darüber, dass es für ein Medikament ein Generikum gibt. In den uns vorgelegten Beispielen würden die Versicherer aber darauf hinweisen, dass die Versicherten ihre Leistungserbringer konsultieren sollten. In der Regel handelt es sich dabei um den Hausarzt bzw. die Hausärztin. Der Nationalrat möchte hier weiter gehen. Gemäss seiner Version könnten die Versicherer auch die Leistungserbringer gezielt informieren, dies aber nur mit dem Einverständnis der Kunden derselben, also der Patienten. Das ist, im Vergleich mit dem Beschluss des Ständerates, jedoch eine Frage nicht nur des Datenschutzes bzw. der Persönlichkeitsrechte, sondern auch der Therapiefreiheit. Diese soll gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission bei den Leistungserbringern verbleiben. Es besteht auch die Befürchtung, dass durch solche Informationen einerseits bei den Patientinnen Verunsicherungen entstehen könnten und andererseits bei den Leistungserbringern ein Mehraufwand, weil diese sich rechtfertigen müssten.

Ihre Kommission hat sich mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung für Festhalten und damit für die Aufrechterhaltung der Differenz entschieden.