Zybach Ursula · Nationalrat · 2025-03-04
Zybach Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-04
Wortprotokoll
Gerne gebe ich Ihnen die Überlegungen der Finanzkommission bekannt. Die Finanzkommission beantragt ohne Gegenantrag, sich den Beschlüssen des Ständerates zu den Entwürfen 1 bis 4 anzuschliessen. Die Zustimmung der Finanzkommission beruht zum einen auf der sachlichen Notwendigkeit der Vorlage, zum andern aber auf dem Ziel, dass für den Bundeshaushalt keine Mehrbelastung entsteht.
Zwei Hinweise aus der Diskussion möchte ich hier gerne noch festhalten, und zwar zu Artikel 12 Absatz 4 des Gütertransportgesetzes und zur Änderung des Zahlungsrahmens in einen Verpflichtungskredit im Bundesbeschluss 4: Der Ständerat beschloss bei Artikel 12 des Gütertransportgesetzes die zusätzlichen Absätze 4 und 5. Absatz 4 sieht vor, dass die Bundesversammlung für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Gütertransportes jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit beschliesst. Nach Absatz 5 kann das Bestellverfahren für zwei Jahre durchgeführt werden. Aufgrund der Gesetzesänderung musste konsequenterweise auch der Bundesbeschluss 4 angepasst werden, da Artikel 12 des Gütertransportgesetzes dessen Rechtsgrundlage bildet. Die FK-N weist hier auf die Auswirkungen dieser Änderung hin. Dazu möchte ich ganz kurz noch erläutern, was der Unterschied zwischen den beiden Kreditarten ist. Diese sind im Finanzhaushaltgesetz (FHG) und auch in der Finanzhaushaltverordnung festgehalten.
In Artikel 20 Absatz 1 FHG steht: "Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben." Artikel 20 Absatz 3 FHG hält explizit fest, dass ein Zahlungsrahmen keine Kreditbewilligung darstellt. In Artikel 21 Absatz 1 FHG steht: "Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen." Nach Artikel 21 Absatz 2 FHG setzt ein Verpflichtungskredit "den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann". Sowohl der Zahlungsrahmen als auch der Verpflichtungskredit sind Instrumente für die finanzielle Planung. Sie sollen der Verwaltung, aber auch Dritten wie Subventionsempfängern eine gewisse Planungssicherheit geben. Bei Verpflichtungskrediten und Zahlungsrahmen verpflichtet sich das Parlament politisch, aber eben nicht rechtlich, die Ausgaben, die sich aus dem bewilligten Verpflichtungskredit ergeben, sowie die mit dem Zahlungsrahmen eingeplanten Ausgaben in der beschlossenen[NB]Zeitperiode[NB]zu[NB]bewilligen. Bei beiden ist für die Auszahlung zusätzlich ein Beschluss der Räte beim Voranschlag notwendig.
Noch ein Hinweis: Die Finanzkommission hat festgehalten, dass Verpflichtungskredite im Rahmen der Budgetdebatte gemäss aktueller Praxis der Bundesversammlung in der Regel nicht gekürzt werden. Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen können aber im Rahmen von Entlastungspaketen nach unten korrigiert werden, wie wir es im Moment ja auch sehen. Ich weise auch darauf hin, dass die im Voranschlag eingestellten Kredite gekürzt werden können, entweder vom Bundesrat im Rahmen der Verabschiedung seines Budgetentwurfes oder von den Räten anlässlich der Budgetberatung. Auslöser für die Kürzung kann das Erfordernis sein, das Budget schuldenbremsenkonform zu erarbeiten respektive zu beschliessen.
Zum Schluss noch einmal: Wir halten fest, dass weder die Form eines Zahlungsrahmens noch die Form eines Verpflichtungskredits vor einer möglichen Kürzung schützt.
Die FK-N beantragt ohne Gegenantrag, sich den Beschlüssen des Ständerates zu den Entwürfen 1 bis 4 anzuschliessen.