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Fässler Daniel · Ständerat · 2025-03-05

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-05

Wortprotokoll

Unsere Kommission hat an ihrer Sitzung vom 28.[NB]Januar 2025 die von Frau Nationalrätin Diana Gutjahr eingereichte Motion 23.4079 vorberaten. Diese wurde vom Nationalrat am 12.[NB]September 2024 mit 128 zu 63 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit Schwander beantragt Ihnen die Annahme der Motion. Der Bundesrat beantragt wie die Kommission Ablehnung der Motion. Ihnen liegt ein Kommissionsbericht vor.

Frau Nationalrätin Gutjahr möchte mit ihrer Motion erreichen, dass bei Werkverträgen keine abstrakten Erfüllungsgarantien mehr vereinbart werden dürfen. Solche Garantieabsprachen im Sinne von Artikel 111 des Obligationenrechts sollen neu im Werkvertragsrecht geregelt und gesetzlich beschränkt werden. Die vom Unternehmer mit einer Erfüllungsgarantie versprochene Garantieleistung des Garanten soll vom Besteller nur noch ausgelöst werden können, wenn der Besteller Nachweise vorlegt, dass der Unternehmer die werkvertraglich zugesicherte Leistung nicht vertragsgerecht erfüllt hat. Der Unternehmer soll zudem vom Garanten nach Eingang der Meldung des Bestellers vorgängig informiert werden, um es dem Unternehmer zu ermöglichen, innert einer gesetzlich zu definierenden Frist mit dem Besteller eine Lösung zu finden. Schliesslich soll gemäss Motionärin gesetzlich festgeschrieben werden, dass eine Erfüllungsgarantie nur bis zur Abnahme des bestellten Werkes ausgelöst werden kann. Die Motionärin möchte zudem auch jene Sicherheiten gesetzlich regeln, die in der Vertragspraxis verlangt werden, um die Mängelfreiheit des vom Unternehmer abzuliefernden Werkes abzusichern. Solche Sicherheiten sollen sich gemäss Motion neu an die privatrechtliche SIA-Norm 118 anlehnen und demzufolge zwingend als Solidarbürgschaften ausgestaltet werden müssen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. In seiner Stellungnahme vom 15.[NB]November 2023 hat der Bundesrat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es sich bei den von Frau Nationalrätin Gutjahr angesprochenen Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien um Garantieabreden im Sinne von Artikel 111 des Obligationenrechts handelt, die nie von Gesetzes wegen zur Anwendung kommen, sondern im Rahmen der Privatautonomie im Einzelfall vereinbart werden. Gemäss Bundesrat würde die Schaffung zwingender privatrechtlicher Normen dem liberalen Geist des Schweizer Privatrechts widersprechen. Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme zudem fest, dass Garantieabreden ihre Grenzen im Verbot von Rechtsmissbrauch haben. Wird eine Garantie vom Begünstigten offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht, ist der in Anspruch genommene Garant gegenüber dem Garantiesteller - d.[NB]h. beim Werkvertrag gegenüber dem Unternehmer - verpflichtet, die Garantieleistung zu verweigern. Aus diesen Überlegungen sieht der Bundesrat eine Korrektur der heutigen Rechtslage weder als notwendig noch als verhältnismässig an.

Dieser Beurteilung schliesst sich Ihre Kommission an. Würde die Motion angenommen und in der Folge umgesetzt, würde ohne Not in den im Privatrecht massgebenden Grundsatz der Privatautonomie eingegriffen. Mit einer gesetzlichen Regelung der vor allem im Werkvertragsrecht üblichen Garantieabsprachen würde in der Konsequenz ein in der Praxis akzeptiertes und funktionierendes Sicherungsgeschäft so stark eingeschränkt, dass es faktisch verboten würde.

Das Bedürfnis von Bauherren, von den Unternehmern eine Sicherstellung aller Verpflichtungen aus dem Werkvertrag zu erhalten, ist vor allem bei grossen Bauwerken und Überbauungen gross. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Realisierung eines Bauwerks nötigen Bauleistungen integral an einen Totalunternehmer oder an einen Generalunternehmer vergeben werden, der seinerseits für die einzelnen Leistungen Verträge mit einer grösseren Anzahl von Subunternehmern abschliesst. In solchen, bei grossen Bauwerken die Regel bildenden Vertragskonstellationen ist es für die Bauherrschaft eminent wichtig, mit einer Erfüllungsgarantie und einer Gewährleistungsgarantie des Total- oder[NB]Generalunternehmers über genügend und einfach zu beanspruchende Sicherheiten zu verfügen. Das grösste Risiko, das es abzusichern gilt, ist der Konkurs eines Subunternehmers.

Bei der Erfüllungsgarantie geht es insbesondere darum, eine zeitgerechte und vollständige Ablieferung des Werks durch den Unternehmer zu gewährleisten. Möchte beispielsweise eine Pensionskasse eine Wohnüberbauung realisieren, ist sie darauf angewiesen, dass der mit dem Total- oder Generalunternehmer vereinbarte Termin zur Übergabe des Bauwerks eingehalten wird und das Werk zum vereinbarten Termin bezugsbereit ist; dies auch dann, wenn ein Subunternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem beauftragten Total- oder Generalunternehmer nicht einhält. Ansonsten müsste die Pensionskasse entweder mit dem Abschluss von Mietverträgen noch zuwarten oder ihrerseits eine Vertragsverletzung gegenüber den Mieterinnen und Mietern riskieren.

Die Erfüllungsgarantien werden in der Vertragspraxis durch Gewährleistungsgarantien abgelöst, mit denen der Unternehmer gegenüber der Bauherrschaft in der Regel für fünf Jahre und sechs Monate seine Mängelhaftung absichert. Sowohl für die Erfüllungsgarantien als auch für die Gewährleistungsgarantien werden in der Regel Garantien einer erstklassigen Schweizer Bank oder einer erstklassigen in der Schweiz lizenzierten Versicherungsgesellschaft verlangt. Wird eine solche Garantie abstrakt ausgestaltet, heisst dies, dass sie auf erste Aufforderung zu leisten ist, und zwar unter Verzicht auf alle Einwendungen und Einreden aus dem der Garantie zugrunde liegenden Grundgeschäft, im Sinne des Grundsatzes "Zuerst zahlen und dann streiten".

Zu guter Letzt: Alle, die in der Praxis mit Werkverträgen zwischen grösseren Bauherren sowie Total- und Generalunternehmen zu tun haben, wissen, dass abstrakte Garantien zwar bauherrenfreundliche, aber auch teure Sicherheiten sind. Denn die Kosten für die Bereitstellung einer solchen Garantie fliessen erfahrungsgemäss in den Werkpreis ein und sind demzufolge durch den Besteller zu berappen. Professionelle Bauherren prüfen daher in jedem Einzelfall, ob abstrakte Garantien angezeigt sind oder ob eine zwar weniger [PAGE 59] bauherrenfreundliche, aber kostengünstigere Option in Form einer Solidarbürgschaft genügt.

Aus all diesen Überlegungen beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission die Ablehnung der Motion. Die Minderheit Schwander wird Ihnen ihre Sicht der Dinge selber darlegen.