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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-03-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-03-05

Wortprotokoll

Ich spreche nur zu einigen ausgewählten Differenzen.

Zu Artikel 15 Absatz 4 BAZG-VG: Hier bitte ich Sie, der Minderheit Amoos zu folgen. Die Erleichterungen gemäss Absatz 4 sind nicht erkennbar, im Gegenteil: Die Komplexität der Zollanmeldung an und für sich würde erhöht. Das wurde schon breit diskutiert. Ich bitte Sie hier also, der Minderheit Amoos zu folgen.

Zu Artikel 91 Absatz 1bis, Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 90 Absatz 2 BAZG-VG: Hier bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Bei Artikel 90 Absatz 2 handelt es sich um eine von der WAK-S gewünschte Neuformulierung des Bundesamtes für Justiz. Die Bestimmung handelt nicht nur von Personen, sondern auch von Warenkontrollen und Kontrollen der Transportmittel. Das Ausländer- und Integrationsgesetz bleibt hier nur betreffend Personenkontrollen vorbehalten.

Zu Artikel 67 Absatz 5 BAZG-VG: Hierzu gibt es eine Minderheit Pamini. Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zu folgen. Eine ständige Vor-Ort-Präsenz des Zollpersonals ist nicht nötig. Die Leute sollen dort eingesetzt werden, wo man sie braucht, z.[NB]B. an der Grenze, aber nicht ständig in einem Zollfreilager. Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Das ist ein operativer Entscheid der BAZG-Leitung, und so etwas soll nicht im Gesetz festgelegt werden.

Zu den Ziffern 29 und 30 betreffend das Alkoholgesetz: Hier bitte ich Sie, den Antrag der Kommission nicht zu unterstützen. Die Auswirkungen wären problematisch. Wenn Sie Ihrer Kommission folgen, werden die Artikel 34 und 39 BAZG-VG von der Gültigkeit ausgenommen. Das hätte weitreichende Auswirkungen, würde damit doch verhindert, dass die Ware beim Grenzübertritt der Warenbestimmung "Verbringen in ein Steuerlager" zugeführt werden könnte. Die Waren könnten dann nicht steuerbefreit über die Grenze gebracht werden. Im Alkoholgesetz gibt es keine Regelung, die es erlaubt, Waren von der Grenze steuerbefreit in ein Steuerlager zu verbringen. Eine entsprechende Bestimmung kann auch nicht in der Alkoholverordnung statuiert werden. Das würde bedeuten, dass sämtliche Spirituosen an der Grenze zu besteuern wären und bei der Einlagerung in ein Steuerlager mühsam wieder entsteuert werden müssten. Das wäre eine Bürokratisierung der Abläufe. Ich bitte also darum, zumindest die Artikel 34 und 39 BAZG-VG aus der Aufzählung in Artikel 1 Absatz 2 AlkG zu streichen.