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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-03-06

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-03-06

Wortprotokoll

Ich gebe gerne die Position des Bundesrates zu den einzelnen Anträgen bekannt.

Ich komme zuerst zum Antrag der Minderheit Tuena zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d: Für die Weiterentwicklung der Anlagelandschaft ist nicht nur das bestehende Netz relevant, sondern es ist generell der Bedarf an Umschlagskapazitäten massgeblich. Wenn die Leistungsfähigkeit bestehender Umschlagsanlagen mangelhaft ist und zu einem Wettbewerbsnachteil der Schiene führt, ist eine Modernisierung erforderlich, und das ist hier der Fall. Dies kann über neue oder modernisierte Anlagen erfolgen. Mit dem vorliegenden Antrag wird ein Bestandesschutz sowie ein Schutz für Unternehmen, die heute schon am Markt sind, vor allfälliger Konkurrenz gewährt. Ich bin der Meinung, das sollten wir nicht tun, denn dies ist wettbewerbsfeindlich und verunmöglicht Modernisierung und Effizienzsteigerungen. Deshalb bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Ich bitte Sie aber auch, den Antrag der Mehrheit, in Artikel 3 Absatz 1 einen neuen Buchstaben f einzufügen, abzulehnen. Diese neue Bestimmung wäre ein Verlagerungsauftrag bzw. ein Auftrag, weniger Transporte auf der Strasse durchzuführen. Diesbezüglich haben Sie recht, Herr Tuena: Es wird wahrscheinlich zu keiner grossen Verlagerung kommen. Was wir mit dem vorliegenden Gesetz vor allem machen wollen, ist, sicherzustellen, dass die bestehenden Transporte auf der Schiene bleiben können und dass das aktuelle Defizit, das Sie zu Recht erwähnt haben und das uns Sorgen macht, mit Preismassnahmen, mit Effizienzmassnahmen und mit Subventionen übergangsmässig gedeckt werden kann. Deshalb bitte ich Sie, diesen spezifischen Mehrheitsantrag abzulehnen.

Ich komme zum Minderheitsantrag bei Artikel 3 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes. Ich bitte Sie, auch diesen Antrag abzulehnen, und zwar weil das Postulat der Eigenwirtschaftlichkeit in dieser Formulierung nur an den Bund gerichtet ist und nur für ihn bindend ist. Der Bund korrigiert oder beeinflusst die finanziellen Marktergebnisse nicht direkt. Die Ausnahmen, wo von der Eigenwirtschaftlichkeit abgewichen werden kann, sind in Artikel 3 genau aufgezeigt, und deshalb ist das hier grundsätzlich nicht erforderlich.

Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f betreffend Anlagen für den Gütertransport auf Schweizer Binnengewässern: Es handelt sich nicht um öffentliche Anlagen, sie stellen private Umschlags- und Verladeanlagen gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c dar oder sind anderweitig kantonal geregelt. Mit einer Aufnahme in das Konzept würden diese Anlagen als eigene Kategorie erfasst, die Durchgriffsmöglichkeit des Bundes, aber auch der Kantone sind in der Raumplanung bekannterweise beschränkt. Ich erachte diese Bestimmung nicht als notwendig, wehre mich aber auch nicht dagegen, wenn Sie das hier aufführen, damit man sieht, dass auch die Binnenschifffahrt eine Rolle spielt.

Ich komme zu Artikel 10 Absatz 3 des Gütertransportgesetzes. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Die vom Bundesrat beantragte Regelung bestand schon im bisherigen Gütertransportgesetz und hat sich bewährt. Faktisch wird mit dem Minderheitsantrag eine Verschlechterung der Förderung für grosse Anlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung beantragt. Diese betrifft zuvorderst das Projekt Gateway Basel Nord, das schon lange in Erarbeitung ist und das für einen effizienten und leistungsfähigen kombinierten Import- und Exportverkehr aus unserer Sicht unverzichtbar ist. Deshalb bitte ich Sie, die Subventionsmöglichkeit hier nicht zu schmälern.

Ich komme zum Minderheitsantrag bei Artikel 10 Absatz 5 und bitte Sie, auch diesen abzulehnen. Die Formulierung des Bundesrates bestand schon im bisherigen Gütertransportgesetz und hat sich bewährt; die hier beantragte Ergänzung bringt keinen Mehrwert. Der Bund ist bereits heute angehalten, bei den Fördergesuchen den Grundsatz der Gleichbehandlung konsequent anzuwenden, egal, ob die Unternehmen vollständig oder nur teilweise in privatem Besitz sind. Projekte werden dann gefördert, wenn der Bedarf nach diesen Umschlagskapazitäten besteht bzw. die[NB]mangelnde[NB]Leistungsfähigkeit bestehender Umschlagskapazitäten zu einem Wettbewerbsnachteil der Schiene führen sollte.

Ich komme zu Artikel 13 Absatz 6 des Gütertransportgesetzes: Ich bitte Sie auch hier, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Der Antrag zielt darauf ab, sämtliche Querfinanzierungen im Geltungsbereich des Gesetzes zu verbieten, selbst in Bereichen, in denen der Bund gar nicht mitfinanziert. Ich glaube nicht, dass Sie einer Firma vorschreiben können, was sie wo und wie finanziert, wenn der Bund gar nicht beteiligt ist. Deshalb bitte ich Sie auch hier, den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Ich beantrage Ihnen bei Absatz 7, den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Der Bundesrat kann den Wunsch nach mehr Transparenz selbstverständlich nachvollziehen. Es besteht gemäss Obligationenrecht aber keine Publikationspflicht für den Geschäftsbericht, sodass die Informationen lediglich den Eigentümern der Gesellschaft oder den Gläubigern bei einem schutzwürdigen Interesse zukommen würden, solange das Unternehmen nicht börsenkotiert ist. Der Antrag basiert wohl auf der Annahme, dass nur SBB Cargo den Einzelwagenladungsverkehr erbringen und Nutzniesser der Förderung sein kann. Dies macht heute den Anschein, muss aber nicht immer so sein. Es ist gut möglich, dass dereinst auch wettbewerbsfähige Teile von Privaten übernommen werden. Auch SBB Cargo muss heute keinen Geschäftsbericht publizieren, vielmehr wird nur eine konsolidierte Rechnung der SBB veröffentlicht. Der Mehrwert dieser Regelung ist daher für den Bundesrat nicht erkennbar.

Zu Artikel 14 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes: Ich bitte Sie auch hier, den Minderheitsantrag abzulehnen. Die Berücksichtigung der verschiedenen übergeordneten Ziele des Bundes ist selbstverständlich und muss nicht in jedem Artikel nochmals explizit aufgeführt werden.

Dann bitte ich Sie ebenso, den Minderheitsantrag zu Artikel 25 Absatz 3 abzulehnen. Der Artikel regelt die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen bei der Raumplanung sowie die Bewilligungsverfahren für Bau und Betrieb bei Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs. Die Ergänzung ist hier [PAGE 128] sachfremd. Wettbewerb ist bei Fragen der Raumplanung und bei Bau- und Betriebsbewilligungen kein relevantes Kriterium.

Ich komme abschliessend zu Artikel 32 Absatz 2: Auch hier bitte ich Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit bzw. dem Bundesrat zu folgen. Die Kompetenzen des Bundesrates und der Wettbewerbskommission zu Fragen und Sachverhalten des Wettbewerbs sind im Kartellgesetz und im Binnenmarktgesetz ausreichend und klar geregelt. Im Gütertransportgesetz ist festgehalten, wo[NB]ein[NB]diskriminierungsfreier Zugang zu Anlagen oder Leistungen geboten ist. Es ist unklar, worauf die Formulierung im Minderheitsantrag abzielt, und sie ergibt so keinen Mehrwert bzw. würde eher zu Unsicherheit betreffend Zuständigkeiten führen.

Damit fasse ich zusammen: Ich bitte Sie, überall der Mehrheit bzw. dem Bundesrat zu folgen.