Glättli Balthasar · Nationalrat · 2025-03-06
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2025-03-06
Wortprotokoll
Auch die Grüne Fraktion empfiehlt Ihnen, hier einzutreten. Ich glaube, die Argumente gegen die Rückweisung wurden schon ausführlich dargelegt. Entsprechend will ich nicht nochmals das Gleiche sagen. Ebenso unterstützen wir alle Minderheitsanträge. Auch hier[NB]verweise[NB]ich[NB]auf[NB]die[NB]Begründungen der Personen, die diese Minderheitsanträge eingebracht und hier vertreten haben.
Ich habe einzig und allein das Wort ergriffen, um, gerade auch zuhanden des Zweitrates, noch auf etwas aufmerksam zu machen, das in der Kommission nicht umstritten war, aber eine Differenz zum Entwurf des Bundesrates schafft. Es geht um Artikel 22a Absatz 7, das ist auf Seite 16 der deutschen Fahne. Der Kontext sind das Whistleblowing oder, wie es hier auf Deutsch heisst, die Meldungen. Heute haben wir einen Zustand, in dem hier ganz normal das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) gilt. Das heisst, wenn es Anfragen in Bezug auf das Öffentlichkeitsrecht zu irgendetwas im Kontext mit Whistleblowing gibt, dann gilt wie überall üblich immer die Abwägung, die vom Edöb gemacht werden muss. Das heisst, dass man das Interesse der Öffentlichkeit an einer Information mit dem Interesse des Whistleblowers oder der Whistleblowerin zum Schutz der Persönlichkeit abwägen[NB]muss.[NB]Das[NB]hat[NB]bis[NB]jetzt[NB]gut[NB]funktioniert. Seit 2011 ist die Zahl von Whistleblowing-Meldungen sehr deutlich gestiegen. Der Anstieg war stetig. Das finde ich grundsätzlich auch richtig. [PAGE 150]
Der Bundesrat hat in seinem Entwurf nun aus meiner Sicht und aus Sicht der einstimmigen Kommission eine völlig überschiessende neue Bestimmung eingefügt. Sie lautet so: Alles, was im Kontext einer solchen Meldung steht, soll gänzlich vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen sein. Was auf den ersten Blick wie ein besserer Schutz von Whistleblowern und Whistleblowerinnen tönt, könnte genau ins Gegenteil verkehrt werden. Die Öffentlichkeit kann ja z.[NB]B. ein Interesse daran haben, Dokumente einzusehen, die zeigen, dass wichtige Meldungen nicht an die Hand genommen worden sind. Das wäre gemäss der Fassung des Bundesrates nicht mehr möglich. Man würde also das Kind mit dem[NB]Bade[NB]ausschütten[NB]oder sogar erreichen, dass das Whistleblowing nicht gestärkt, sondern die Meldungen geschwächt werden.
Entsprechend hat die Kommission versucht, das berechtigte Anliegen, dass Meldende von ihrem Schutz Kenntnis haben, ins Gesetz einzufügen. Wir haben in der SPK einen Vorrang des Schutzes der Privatsphäre der Meldenden im einstimmig angenommenen Antrag festgehalten. Das ermöglicht aber trotzdem, dass die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung dieses Vorranges und allenfalls auch mit Schwärzungen oder Teilauskünften überprüfen kann, ob in der Verwaltung korrekt mit Whistleblowing-Meldungen umgegangen wird.
In diesem Sinne freue ich mich, dass die Kommission hier zu einer Verbesserung beitragen konnte, und hoffe, das werde so auch im Zweitrat übernommen.