Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-10
Wortprotokoll
Zur ersten Frage: Verwertungsgesellschaften können weder Urheberpersönlichkeitsrechte noch die Persönlichkeitsrechte Dritter wahrnehmen, weil Persönlichkeitsrechte nicht übertragen werden können. Verwertungsgesellschaften nehmen ausschliesslich die vermögensmässigen Urheberrechte wahr.
Zur zweiten Frage: Es gibt keine entsprechende Aufklärungspflicht.
Zur dritten Frage: Denkbar wäre, eine solche Aufklärungspflicht für die Urheberpersönlichkeitsrechte im Urheberrecht und für die Persönlichkeitsrechte Dritter im Zivilgesetzbuch zu verankern. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum wird als Aufsichtsbehörde das Anliegen mit den Verwertungsgesellschaften aufnehmen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Ausgang dieses Austausches abzuwarten und erst dann gesetzgeberisch tätig zu werden, wenn sich zeigen sollte, dass dies nicht zum gewünschten Ziel führt.