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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-06-11

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-11

Wortprotokoll

Man kann es drehen und wenden, wie man will - Herr Hofmann hat es gesagt -: Die zweite Röhre am Gotthard bildet in der politischen Auseinandersetzung mit der Avanti-Initiative ohne Zweifel das eigentliche Herzstück.

Meine Haltung zu dieser Thematik ist von den folgenden Elementen geprägt:

1. Es gibt Faktoren, die mittel- und vor allem langfristig zwingend für eine zweite Röhre sprechen: Das ist einerseits eine irgendwann erforderliche Totalrevision der bestehenden [PAGE 526] Röhre, und es ist anderseits der Faktor Sicherheit, der in der Zukunft zweifelsohne an Bedeutung noch zunehmen wird.

2. Eine zweite Röhre darf das Verlagerungsziel gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung nicht unterlaufen, d. h. weder verunmöglichen noch verwässern, noch gefährden.

3. Eine zweite Röhre muss auch im Kontext auf ihre Auswirkungen auf andere Abschnitte des Nationalstrassennetzes gesehen werden. Ich denke insbesondere dabei nicht nur - aber auch - an die Engpässe in der Umgebung von Luzern.

4. Es wäre nach meiner Überzeugung vor allem völlig falsch, wenn sich die Schweiz einfach von sich aus bereit erklärte, eine zweite Röhre zu bauen. Denn offensichtlich würde eine zweite Röhre - auch wenn das Verlagerungsziel dann erreicht wäre und gewahrt bliebe, was wir alle hoffen - auch im Interesse der EU liegen, denn der Anteil der Verkehrsteilnehmer aus EU-Staaten, auch am transitierenden PW-Verkehr, ist doch recht hoch.

Damit muss die zweite Röhre - ich unterstütze hier Kollege Bieri - ein Pfand in unserer Hand bleiben, für Forderungen gegenüber der EU, mit Blick auf gegenüber heute zusätzlichen Leistungen derselben, und zwar im Hinblick auf eine schnellere und effizientere Verlagerung des Gütertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Ich darf daran erinnern, dass ich bereits vor einigen Jahren im Rahmen einer Interpellation darauf hingewiesen habe, dass im Anhang 2 zum Abkommen zwischen der damaligen EG und der Schweiz - das ist der Transitvertrag, der heute noch gilt, also nicht das Landverkehrsabkommen - steht: "Der Ausbau des Strassennetzes ist mit der Fertigstellung der Nord-Süd-Verkehrsachse abgeschlossen, und die Verkehrsregeln stehen mit dem Internationalen Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr in Einklang." Mit anderen Worten: Wenn die Schweiz eine zweite Röhre bauen würde, dann würde sie auf der Basis des immer noch bestehenden Abkommens zusätzliche Leistungen erbringen, die nach entsprechenden Gegenleistungen der EU rufen können bzw. solche rechtfertigen. Kollege Frick hat heute noch andere Optionen und Gelegenheiten für solche Gegenforderungen aufgezeigt.

Wenn man dies erwägt, darf festgestellt werden, dass der Gegenvorschlag gemäss Konzept der Minderheit II (Bieri) diesen genannten Kriterien für eine zweite Röhre angemessen, ich meine sogar in bester Art Rechnung trägt. Hinzuweisen ist namentlich auf die Übergangsbestimmung gemäss Artikel 81 Absatz 2bis. Ich unterstütze dieses Konzept - daher auch der Eventualantrag.

Was bleibt, ist die Frage - sie ist meines Erachtens zwar nicht nur, aber auch eine abstimmungstaktische -, ob der Alpenschutzartikel unangetastet bleiben soll, wie das Konzept Bieri dies vorsieht, oder ob eine Öffnung desselben verantwortbar oder allenfalls abstimmungstaktisch gesehen sogar klug ist. Für den Fall, dass diese Frage bejaht werden sollte - und ich konzediere gerne, dass auch Argumente dafür sprechen -, könnte ich dem Antrag der Mehrheit aus folgenden Gründen nicht zustimmen:

1. Wir haben es vorhin schon erwähnt: Meines Erachtens ist die Bestimmung nicht verfassungswürdig. Sie ist zu sehr auf den Gotthard bezogen, auch wenn dies faktisch natürlich zutrifft. Aber wir haben 1999 eine schöne Verfassung gemacht, wir sollten uns auch hier bemühen, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

2. Die Bestimmung war zumindest bis jetzt, bis zu den Ausführungen von Kollege Pfisterer, für mich nicht klar, insbesondere die Tragweite der Bestimmung: "Das Gesetz regelt die Einhaltung des Verlagerungsziels." Ich habe mich gefragt: Ist das nur eine deklaratorische Bestimmung? Herr Kollege Hess ging offensichtlich auch davon aus. Jetzt habe ich aber zur Kenntnis genommen, dass es eine Bestimmung mit konstitutivem Inhalt ist, Herr Kollege Pfisterer. Dennoch erlaube ich mir die Bemerkung, dass man das nicht ohne weiteres hieraus lesen kann.

3. Mein Haupteinwand: Die Bestimmung gemäss Antrag der Mehrheit trägt dem Erfordernis einer zweiten Röhre als Pfand für mögliche Gegenleistungen der EU nicht Rechnung. Denn der Alpenschutzartikel wird eben, zumindest bezogen auf die Gotthardachse, geöffnet.

Was ist nun der Sinn meines Antrages?

1. Er besteht darin, dass Sie nur eine sanfte Öffnung oder Lockerung beschliessen sollten, wenn überhaupt eine Öffnung des Alpenschutzartikels erfolgen soll - ich bin dagegen.

Mein Antrag setzt zunächst voraus, dass nur dann Ausnahmen gemacht werden können, wenn dies der Erhöhung der Verkehrssicherheit oder der besseren verkehrsmässigen Anbindung von Landesgegenden dient, womit natürlich offensichtlich der Kanton Tessin gemeint ist.

2. Vor allem die Grundsätze von Artikel 84 Absätze 1 und 2 müssen gewahrt sein: der Schutz des Alpengebietes vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs allgemein und die Erreichung und die definitive Einhaltung des Verlagerungsziels.

3. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bundesversammlung eine Ausnahme vom Verbot einer Erweiterung der Transitstrassenkapazität beschliessen, wobei dieser Beschluss dem fakultativen Referendum unterstellt wäre.

Ich muss in diesem Zusammenhang auf Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung hinweisen. Dort heisst es: "Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet." Ich ging davon aus, dass mit der Formulierung "Bundesbeschluss" automatisch, also von Verfassung wegen, ein Bundesbeschluss gemeint sei, der dem fakultativen Referendum unterstünde. Herr Aldo Lombardi, "Mister Bundesverfassung", hat mir dies so bestätigt. Wenn da im Bundesamt für Justiz also andere Meinungen bestehen, was offenbar der Fall ist, dann müsste man den Text des Antrages dann, wenn er Erfolg hätte, entsprechend ergänzen. Aber ich weise klar darauf hin, dass eben ein Bundesbeschluss erforderlich wäre, der dem fakultativen Referendum unterstünde, wenn es dann um den Einzelfall geht. Damit könnte allenfalls eine Brücke geschlagen werden zwischen der Minderheit II (Bieri) und der Mehrheit.