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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-06-12

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Seit meiner Studentenzeit bin ich ein unverbesserlicher Bewunderer von Eugen Huber, dem Schöpfer des ZGB. Das ZGB ist gerade in Bezug auf das Sachenrecht von einer extremen Prägnanz und Klarheit. Nun scheint mir, dass durch Artikel 724 Absatz 1bis eine gewisse Konfusion in das Ganze hineinkommt. Ich möchte das zu begründen versuchen.

Das Bundesrecht geht dem kantonalen Recht vor. Absatz 1 von Artikel 724 ZGB besagt, dass Altertümer und Naturkörper, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, nämlich von bedeutendem wissenschaftlichem Wert sind, in das Eigentum des Kantons fallen. Es ist also nicht darüber zu diskutieren, ob dem so sei oder nicht.

Nun kommt in Absatz 1bis eine Bestimmung, die besagt, dass die kantonale Behörde eine Bewilligung erteilen kann, solche Sachen veräussern zu dürfen. Das ist in sich unlogisch. Gemäss Absatz 1 ist ein Objekt entweder Eigentum des Kantons oder nicht; ein Drittes gibt es nicht. Wenn der Kanton es verkaufen will, dann braucht er also nicht eine Zustimmung der kantonalen Behörde, sondern er kann selbst handeln. Wenn es so formuliert würde, würde es gleichsam heissen, dass die Zuordnung des Eigentums im Ermessen des Kantons liegt. Man kann diese Sache so sehen; dann darf das aber nicht in dieser Art und Weise formuliert werden.

Nun kommt ein weiteres Problem dazu: Wenn das ZGB vorschreibt, dass solche Altertümer Eigentum des Kantons sind, darf dann der Kanton überhaupt über diese Sachen verfügen? Ist es nicht gerade von Bundesrechtes wegen eine Verpflichtung der Kantone, das Eigentum zu behalten, aufzubewahren und die entsprechenden Entschädigungen zu leisten, die im ZGB vorgesehen sind?

Ich habe keinen Antrag gestellt, im Wissen darum, dass hier im Differenzbereinigungsverfahren solche Fragen abgeklärt werden müssen. Aber Absatz 1bis wäre nur dann richtig, wenn man sagen würde: Der Kanton ist zuständig, darüber zu befinden, ob dieser wissenschaftliche Wert gegeben ist oder nicht. Wenn er diese Frage verneint, dann kann er dem Dritten gestatten, die Sache zu erwerben. Wenn die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kanton nicht so sein sollte, wie ich es sage, nämlich dass der Kanton das Eigentum behalten muss, dann muss im Gesetz eine Kompetenz geschaffen werden, dass der Kanton und nicht die zuständige Behörde befugt ist, solche Sachen zu verkaufen. In dem Augenblick verlieren sie aber auch ihren Charakter als Gut im Sinne von Absatz 1. Dann hat der zweite Satz von Absatz 1bis wiederum keinen Sinn; er besagt nämlich, dass solche Sachen, wie sie oben definiert sind, weder ersessen noch gutgläubig erworben werden können. Aber wenn der Kanton das verkaufen kann, dann ist ja der Erwerber gutgläubig, sonst ist der Verkauf unsinnig.

Es liegt hier eine Differenz vor. Es sind möglicherweise sehr spitzfindige Argumente, die ich hier darlege. Aber ich glaube, einen Appell an die nationalrätliche Kommission richten zu dürfen, sich der sachenrechtlichen Komponente dieser ganzen Geschichte nochmals anzunehmen. Es wäre schade um das ZGB, wenn hier eine gewisse Konfusion hineinkäme.