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Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Absatz 5 ist eigentlich der zweite entscheidende Punkt, wo wir Änderungen vornehmen, nämlich bei der Frage der Entschädigung. Auch bei diesem Punkt schlägt die Kommission vor, dem bundesrätlichen Entwurf zu folgen. Die Entschädigung soll sich am Kaufpreis orientieren. Da der Begriff "orientieren" bereits einen gewissen Ermessensspielraum eröffnet, kann auf den Begriff "angemessene" - im französischen Text ist das der Begriff "équitable" - verzichtet werden. Zudem ist festzuhalten, dass in der Regel und ordentlicherweise der Kaufpreis massgebend ist und dass man sich nur in ganz seltenen Ausnahmen lediglich am Kaufpreis orientiert, ohne ihn voll zu übernehmen. "Orientieren" eröffnet demnach keine generelle Bandbreite nach unten.

Bei der Formulierung lehnte sich der Bundesrat bewusst an das geltende Rückforderungsrecht in Artikel 934 ZGB an. Dieses bildet nämlich das sachenrechtliche Korrelat zur Rückführungsregelung in diesem Gesetz. Der Begriff "angemessene Entschädigung" orientiert sich hier wie dort am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen; ich verweise auf Artikel 934 in Verbindung mit Artikel 939 ZGB. Damit wird im Sinne einer gesetzestechnischen Kohärenz eine Koordination zwischen der Rückforderungsregel nach Kulturgütertransfergesetz und der Rückgaberegelung nach ZGB erreicht. Dies ist umso wichtiger, als ein und dasselbe Kulturgut unter beide Regelungsbereiche fallen kann.

Ich mache ein Beispiel: Aus einem italienischen Museum wird ein Bild gestohlen, das Gegenstand eines bilateralen Vertrages ist, also nicht ohne Bewilligung ausgeführt werden darf. Es kann sowohl nach Artikel 934 ZGB als nach Artikel 9 des Kulturgütertransfergesetzes zurückgefordert werden. Falls nun unterschiedliche Entschädigungsregelungen gelten würden, könnte das für die Gerichte zu Problemen führen. Welche Entschädigung ist dann zu bezahlen? Deshalb wurde eine Formulierung gefunden, die einerseits mit der Unesco-Konvention von 1970, andererseits mit Artikel 934 ZGB kompatibel ist.

Die vom Nationalrat beschlossene volle Entschädigung, also der Verkehrswert, steht nicht im Einklang mit der Unesco-Konvention von 1970 und auch nicht mit Artikel 934 ZGB. Volle Entschädigung heisst, dass der bestohlene Eigentümer auch für den spekulativen Mehrwert, den der Kunstwert allenfalls ermöglicht, aufzukommen hat, was im Umgang mit wirtschaftlich schwachen Staaten ohnehin äusserst problematisch ist. Der Erwerber trägt so absolut kein Risiko und ist auch nicht motiviert, die nötige Sorgfalt walten zu lassen. Dies kann sich als kontraproduktiv erweisen und den illegalen Transfer fördern.

Schliesslich sieht selbst der Verband schweizerischer Antiquare und Kunsthändler in seinem Ethikcode vom 27. Mai 2000 in Anlehnung an das Schweizer Zivilrecht die Rückerstattung des bezahlten Preises vor. Zudem ist die Feststellung des Verkehrswertes äusserst problematisch. Die volle Entschädigung ist nicht praktikabel. Die Lösung des Bundesrates und unserer Kommission ist ganz eindeutig präziser, klarer und dient der Rechtssicherheit.

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