Lexipedia

preparatory:AB 353467

Molina Fabian · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-11

Wortprotokoll

Ich spreche zu meinen Minderheiten in den Vorlagen A und B. Mit der Minderheit II (Molina) bei Artikel 36 BZG möchte ich beim geltenden Recht bleiben. (Zwischenruf der Präsidentin: Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, führen Sie Ihre Gespräche doch bitte in der Wandelhalle. Hier am Rednerpult spricht nun Herr Molina.) Vielen Dank, Frau Präsidentin. Heute werden nicht ausgebildete Zivilschützer in einen gesamtschweizerischen Personalpool eingeteilt. Besteht in einem Kanton ein Unterbestand, kann er auf diesen Personalpool zurückgreifen. Damit besteht eine interkantonale Solidarität, die gleichzeitig dazu führt, dass Dienstpflichtige nicht überflüssigerweise ausgebildet werden.

Der Bundesrat will den Personalpool abschaffen und alle Dienstpflichtigen ausbilden, unabhängig davon, ob sie zum Einsatz kommen oder nicht. Auf diese Änderung ist zu verzichten, da die meisten Kantone in den letzten Jahren trotz Unterbeständen Personen in den Personalpool eingeteilt haben. Das heisst, dass sie diese Personen bewusst nicht ausbilden, weil sie sie nicht brauchen. Entsprechend soll diese sinnvolle Personalreserve beibehalten werden.

Gemäss Antrag der Minderheit Molina bei Artikel 36a BZG würde die Anzahl an Zivis plafoniert, die jährlich zu ordentlichen Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation verpflichtet werden dürfen. Die Vorlage des Bundesrates sieht vor, dass der Bund mit seinem eigenen Instrument der zivilen Sicherheitspolitik die Kantone unterstützt, die Definition des Bedarfs aber vollständig bei den Kantonen liegt. Denn die Kantone sind völlig frei in der Definition der Frage, was für die Festlegung des Soll-Bestandes notwendig ist. Das Angebot der Vorlage, dass die Kantone eine beliebige Anzahl Zivis erhalten können, würde die Kantone dazu verleiten, einen überhöhten Soll-Bestand zu definieren, umso mehr, als die Zivis gemäss Vorlage den Kantonen gratis zur Verfügung gestellt werden sollen. Falls die Vorlage B um alle Massnahmen zur Alimentierung des Zivilschutzes ergänzt wird, die sinnvoll sind, wird zudem der Soll-Bestand erreicht. Aus diesen Gründen genügt als zusätzliche Sicherheit ein Maximum von 200 Zivis pro Jahr.

Auch bei Artikel 46 Absatz 1bis ZDG mache ich Ihnen gemäss Antrag der Minderheit Molina beliebt, beim geltenden Recht zu bleiben. Damit wird die Abgabepflicht für Zivilschutzorganisationen in Kantonen mit einem Unterbestand und für Ausbildungszentren des Zivilschutzes beibehalten. Der Bundesrat begründet die vorgesehene Befreiung von Zivilschutzorganisationen in Kantonen mit einem Unterbestand sowie von Ausbildungszentren des Zivilschutzes von der Abgabepflicht damit, dass diese Zivildienstleistungen im öffentlichen Interesse lägen. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Alle Zivildienstleistungen liegen im öffentlichen Interesse; das ist im ZDG so festgelegt. In der Logik des Bundesrates müssten sämtliche Einsatzbetriebe des Zivildienstes von der Abgabe befreit werden. Der Zivildienst ist aber ein Instrument der zivilen Sicherheitspolitik des Bundes, der Zivilschutz ein Instrument der zivilen Sicherheitspolitik der Kantone. Der Bund hat "ein legitimes Interesse daran, Arbeitskräfte [...] nicht zum Nulltarif zur Verfügung zu stellen und die Kosten des Vollzugs nicht vollumfänglich selbst zu tragen". Dies stellte der Bundesrat selbst im Rahmen der letzten Revision des Zivildienstgesetzes fest. Wenn der Bund den Kantonen Zivildienstpflichtige gratis zur Verfügung stellt, verstärkt er damit die Fehlanreize und verstösst gegen elementare Grundsätze der Subsidiarität und des Föderalismus.

Ich komme zu Vorlage B. Bei Artikel 28 Absatz 2 BZG bitte ich Sie gemäss Antrag der Minderheit Molina, im Gesetz explizit festzuhalten, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz die Voraussetzungen der Arbeitsmarktneutralität und des Ausbildungsbeitrags überprüfen muss. Der Antrag will die missbrauchsanfälligen Einsätze des Zivilschutzes strengen Voraussetzungen unterwerfen. Das Missbrauchspotenzial im Zivilschutz ist gross, weil der Einsatz nicht von jenen bezahlt wird, die ihn angeordnet haben, sondern über eine lohnprozentfinanzierte Sozialversicherung finanziert wird. Dies führt zu falschen Anreizen, die das ganze System korrumpieren können. Wer ohne Kostenfolge aufbieten kann, ist einer starken Versuchung ausgesetzt, dies auch dann zu tun, wenn es nicht zwingend erforderlich ist. Dem gilt es entgegenzuwirken.

Schliesslich komme ich zu meiner Minderheit zu Artikel 6 des Militärgesetzes. In diesem Antrag geht es um die Kriterien für die Neurekrutierung von Stellungspflichtigen. Dem Alimentierungsbericht ist zu entnehmen, und die Frau Bundesrätin hat es vorhin auch ausgeführt, dass die Armee im Jahr 2015 ihre Tauglichkeitskriterien angepasst und eine differenzierte Tauglichkeit eingeführt hat. Dies führte dazu, dass zahlreiche Stellungspflichtige, die zuvor für den Militärdienst untauglich waren und damit dem Zivilschutz zugeteilt wurden, nun der Armee zugeteilt werden. Wir aber wollen ein Gesamtsystem mit Armee, Zivilschutz und Zivildienst. Dabei sollte man auch die Armee in den Blick nehmen. Wenn jemand dem Zivilschutz systematisch Personen entzieht, dann ist das aufgrund dieser Praxisänderung die Armee.

Meine Minderheit beantragt, die differenziert tauglich erklärten Stellungspflichtigen fallweise der Armee oder dem Zivilschutz zuzuteilen und zuzuweisen. Damit würde das Alimentierungsproblem des Zivilschutzes sehr schnell gelöst.

Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Minderheitsanträge.

preparatory:AB 353467 | Lexipedia | Lexipedia