Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-06-12
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12
Wortprotokoll
Ich halte es mit Kollege Bürgi: Die Vorlage ist so bedeutsam, dass es sich schon lohnt, einige grundsätzliche Bemerkungen beim Eintreten zu machen, auch wenn nach der Beratung der Mutterschaftsvorlage vielleicht verschiedene Kolleginnen und Kollegen irgendwo an einer Adoptionsstelle anstehen. (Heiterkeit)
Die Schweiz gehört zu den bedeutsamsten Kunsthandelsnationen. Ich denke, dass dieses Verdienst nicht zuletzt der hohen Kompetenz dieser Branche des Kunsthandels zu verdanken ist. Auch verfügt der Kunsthandel sonst noch über günstige Rahmenbedingungen.
Wo es Honig gibt, gibt es aber auch Fliegen: Unser Land wird nämlich auch als Drehscheibe für den illegalen Kunsthandel missbraucht. Er ist ein Milliardengeschäft, und dies schadet unserem Ansehen als wichtiger Kunsthandelsplatz. Deshalb ist für mich unbestritten, wie dies die Kommission einstimmig unterstützt, dass es für den Kunsthandel und die damit verbundenen Transaktionen rechtliche Leitplanken braucht. Es besteht eindeutig gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Dies ist nicht zuletzt im Interesse aller im Kunsthandel Tätigen, seien es Museen, Händler oder auch private Sammler. So erklärte zum Beispiel ein bekannter Sammler in unserer Kommission: "Um ihre internationale Kredibilität zu bewahren, braucht die Schweiz ein vorbildliches Kulturgütertransfergesetz, mit welchem sie den internationalen Kunsthandel und die Gesetzgebung in anderen Ländern beispielhaft und im positiven, bewahrenden Sinn beeinflussen kann."
Weil es hier um einen internationalen Handel geht, ist es richtig, wenn die Unesco-Konvention vom 14. November 1970 als Richtschnur genommen wird. Die Unesco-Konvention ist bereits von 97 Staaten ratifiziert worden, 1983 selbst von den USA, und diese sind bei uns ja nicht bekannt dafür, dass sie sich unbedingt in internationale Verträge einbinden lassen. Es ist somit höchste Zeit, dass die Schweiz diese Konvention ebenfalls ratifiziert, denn die Konvention will einerseits den illegalen Kunsthandel bekämpfen und andererseits die internationale Zusammenarbeit zugunsten des kulturellen Erbes aller Länder stärken. Die Unesco-Konvention ist nicht direkt anwendbar, deshalb braucht es diese Umsetzung ins Landesrecht. Auch hier orientiert sich die Kommission wieder am internationalen Standard. Als Beispiel sei die Frage der Verjährung der Rückforderungsklage des Staates erwähnt. Es ist richtig, wie dies mehrmals erwähnt wurde, dass wir wieder auf die 30-jährige Verjährungsfrist zurückgehen.
In diesem Handelsbereich haben die Schweizer Händler viele internationale Kunden. Für diese gilt so oder so häufig die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Es ist nicht einzusehen, warum in diesem Punkt die einheimische Bevölkerung mit einer 15-jährigen Verjährungsfrist privilegiert werden soll. Professor Ernst vertrat vor der Kommission als Sammler ganz dezidiert die Meinung, dass eine Verjährungsfrist von 30 Jahren eindeutig richtig sei. Ja, er sagte sogar wortwörtlich: "Ich kann mir nicht vorstellen, wer von einer kürzeren Verjährungsfrist profitieren könnte, ausser er hätte kriminelle Absichten." Übrigens kennt die entsprechende EG-Richtlinie für Kulturgüter aus öffentlichen Sammlungen und für kirchliche Güter, die nach internationalen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, sogar eine Frist von 75 Jahren, oder es gilt zum Teil die Unverjährbarkeit. Solche langen Fristen würden aber die in der Schweiz sonst üblichen Fristen um ein Mehrfaches übersteigen. Bei 30 [PAGE 549] Jahren handelt es sich um einen guten Mittelwert, der aber meines Erachtens auf keinen Fall unterschritten werden darf.
Im Weiteren denke ich auch, dass die Neukonzeption der Artikel 16 bis 19 ein echter Gewinn für diese Vorlage ist und eine klare Regelung für die Sorgfaltspflicht und die entsprechende Kontrolle gewährleistet. Ich meine, dass mit dem Gesetzentwurf, wie er von der Kommission nun beantragt wird, ein Beitrag für die Erhaltung des kulturellen Erbes im eigenen Land und in fremden Ländern geleistet werden kann. Dies muss ja auch ein zentrales Anliegen jedes Staates sein, denn Kulturgüter haben für eine Gesellschaft oft einen unersetzlichen immateriellen Wert; sie haben eine sehr grosse Bedeutung für die kulturelle Identität einer Bevölkerung, die religiöse Verankerung oder auch für die Stellung einer Gesellschaft in der Welt.
Ich ersuche Sie deshalb, diese Vorlage, wie sie von der Kommission beantragt wird, zu verabschieden.