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David Eugen · Ständerat · 2003-06-12

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Ich möchte hier im Nachgang zum Votum von Kollege Wicki auch noch auf einen Punkt aufmerksam machen. Er hat ausgeführt - mir liegt es auch daran, das muss ich ganz klar sagen -, dass es nicht angehen kann, dass man einfach generell den Zutritt zu Geschäftsräumen der Kunsthändler hat. Vielmehr geht es darum, dass dieser Zutritt nur für eine bestimmte Aufgabe verlangt werden kann; das kommt im Antrag unserer Kommission deutlicher zum Ausdruck als im Text des Nationalrates. Es heisst nämlich ganz klar: "Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren ...." Nur dafür kann der Zutritt beansprucht werden, und was das ist, hat die Kommission auch sehr genau definiert, nämlich in Artikel 16 Absatz 2, wo die Sorgfaltspflichten im Einzelnen aufgeführt sind. Gerade nur für diese Sorgfaltspflichten, wo es insbesondere darum geht, die Aufzeichnungen und Belege zu prüfen und festzustellen, ob die schriftlichen Erklärungen über die Verfügungsberechtigung vorliegen, ist Zutritt zu gewährleisten, und nicht für irgendwelche Dinge, die irgendwo im Raum stehen. Von daher, meine ich, sei die Verhältnismässigkeit gewahrt. Die Schranken der Eingriffsmöglichkeiten sind hier vom Gesetzgeber gesetzt.