Fässler Daniel · Ständerat · 2025-03-13
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-13
Wortprotokoll
Ich berichte Ihnen über die Beratung der bundesrätlichen Botschaft vom 6.[NB]November 2024 zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen von sieben Kantonen. Diese gab bei der Beratung in der Kommission am 13.[NB]Januar 2025 zu keinen Fragen oder Bemerkungen Anlass.
Gemäss Artikel 51 Absatz 2 unserer Bundesverfassung bedürfen die Kantonsverfassungen und somit auch deren Abänderungen der Gewährleistung des Bundes. Dafür zuständig ist gemäss Artikel 172 Absatz 2 unserer Verfassung die Bundesversammlung. Die Gewährleistung ist zu erteilen, wenn die Kantonsverfassung bzw. deren Änderung im Einklang mit dem Bundesrecht steht.
Die Staatspolitische Kommission unseres Rates hat die vorliegenden Änderungen der Kantonsverfassungen von Zürich, Bern, Freiburg, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Aargau und Genf an ihrer Sitzung vom 13.[NB]Januar dieses Jahres beraten und dabei festgestellt, dass alle Änderungen bundesrechtskonform sind. Die Kommission beantragt Ihnen daher, dem Bundesbeschluss zuzustimmen und den geänderten Verfassungen der genannten Kantone somit die Gewährleistung zu erteilen.
Ich komme dennoch kurz zu den Inhalten der revidierten Bestimmungen. Ich beginne mit der Revision der Verfassung des Kantons Zürich. Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 3.[NB]März 2024 eine Änderung der Verfassungsbestimmung zur Wählbarkeit in die obersten kantonalen Gerichte gutgeheissen. Sie betrifft die kantonalen politischen Rechte und fällt in die Organisationsautonomie des Kantons. Die Änderung ist daher bundesrechtskonform und zu gewährleisten.
Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben am 3.[NB]März 2024 einer neuen Verfassungsbestimmung zugestimmt, welche sich mit der Frage der Dringlichkeitsgesetzgebung befasst. Auch diese kantonale Verfassungsänderung betrifft die kantonalen politischen Rechte und fällt in die Organisationsautonomie des Kantons. Die Änderung ist daher bundesrechtskonform und zu gewährleisten.
Die Stimmberechtigten des Kantons Freiburg haben am 9.[NB]Juni 2024 die Ergänzung von Artikel 68 der Kantonsverfassung gutgeheissen, mit der festgeschrieben wird, dass der Staat die Notfallpflege in allen Regionen des Kantons rund um die Uhr und an sieben Tagen in der Woche sicherzustellen hat. Diese Änderung widerspricht dem Bundesrecht nicht und ist daher zu gewährleisten.
Bereits am 19.[NB]November 2023 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft einer Änderung ihrer Kantonsverfassung zugestimmt, die dem Kanton die Kompetenz einräumt, für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien Abgaben zu erheben. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Bauabfälle stofflich zu verwerten, statt sie auf Deponien abzulagern. Dieses Ziel entspricht demjenigen des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG). Gemäss Artikel 30 USG sollen nämlich Abfälle, soweit möglich, vermieden werden. Fallen Abfälle an, müssen sie, soweit möglich, verwertet werden. Das USG sieht in Artikel 32e Absatz 6 zudem explizit vor, dass die Kantone zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen können. Als belastete Standorte gelten gemäss Artikel 32c USG alle Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Verfassungsänderung des Kantons Basel-Landschaft mit dem Bundesrecht vereinbar und daher zu gewährleisten ist. Der Kanton Basel-Landschaft wird bei der Umsetzung auf Gesetzes- und/oder Verordnungsebene jedoch sicherstellen müssen, dass auch die kantonalen Gesetze und Verordnungen mit dem Bundesrecht im Einklang stehen, insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen.
Über eine staatsrechtlich interessante Frage entschieden die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausserrhoden in der Volksabstimmung vom 26.[NB]November 2023. Ihnen lag ein Vorschlag der Kantonsregierung vor, die Anzahl Gemeinden von zwanzig auf drei bis fünf zu reduzieren. Diesen Vorschlag lehnten die Stimmberechtigten klar ab. Im Gegenzug wurde eine Eventualvorlage gutgeheissen, mit der die zwanzig Gemeindenamen aus der Kantonsverfassung gestrichen werden, um selbstbestimmte Gemeindefusionen zu ermöglichen.
Bestand und Gebiet der Gemeinden sollen neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Im Gegenzug wurde die Kantonsverfassung mit einer Bestimmung ergänzt, die den Stimmberechtigten jeder Gemeinde das Recht einräumt, selbst über Bestandes- und Gebietsänderungen zu entscheiden. Die Gemeindeautonomie ist gemäss Artikel 50 Absatz 1 der Bundesverfassung nur nach Massgabe des kantonalen Rechtes gewährleistet. Die Verfassungsänderungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden verletzen daher das Bundesrecht nicht, sondern fallen in die Organisationsautonomie des Kantons und sind demzufolge zu gewährleisten.
Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in einer Volksabstimmung vom 9.[NB]Juni des letzten Jahres einem neuen Verfassungsartikel betreffend Klimaschutz zugestimmt. Dieser sieht vor, dass sich Kanton und Gemeinden für die Begrenzung des Klimawandels einsetzen und ihre Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels stärken. Die Ziele der Änderung der Verfassung des Kantons Aargau gehen in die gleiche Richtung wie diejenigen des Bundes, der selbst ein Netto-null-Emissionsziel bis 2050 beschlossen hat. Die Ziele des Kantons Aargau implizieren, ohne dass dies explizit erwähnt wird, auch Massnahmen im Bereich des Energieverbrauches in Gebäuden, also in einem Bereich, in dem die Bundeskompetenzen begrenzt sind. Die Verfassungsänderung ist bundesrechtskonform und kann daher gewährleistet werden. Der Kanton Aargau ist jedoch darauf hinzuweisen, dass kantonale Ausführungsbestimmungen mit dem höherrangigen Bundesrecht vereinbar sein müssen, insbesondere mit dem CO2-Gesetz und dem Energiegesetz. In seinem eigenen Kompetenzbereich, z.[NB]B. im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden, kann der Kanton Aargau in [PAGE 192] den bundesgesetzlich definierten Grenzen aber frei legiferieren.
Zu guter Letzt komme ich noch auf die zu gewährleistenden Änderungen der Verfassung des Kantons Genf zu sprechen. Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 3.[NB]März 2024 drei Revisionspunkten zugestimmt. In einem ersten Punkt wurde die bisher inoffizielle Hymne mit dem Titel "Cé qu'è lainô" - auf Deutsch: derjenige, der oben, d.[NB]h. im Himmel, ist - in der Kantonsverfassung verankert. Diese Hymne mit nicht weniger als 68 Strophen wird seit 1603 ununterbrochen verwendet, zumindest die erste Strophe davon. Die Hymne erzählt die Geschichte der Escalade, des durch die Stadt Genf zurückgeschlagenen Eroberungsversuches des Herzoges von Savoyen vom 12.[NB]Dezember 1602. Man kann sich mit Fug und Recht fragen, ob es Sinn macht, ein historisches Lied als Kantonshymne in einer Kantonsverfassung festzuschreiben. Dies zu beurteilen und darüber zu entscheiden, ist aber zum Glück nicht unsere Aufgabe, sondern fällt fraglos in die Kompetenz des Kantons. Diese Revision der Kantonsverfassung von Genf ist daher bundesrechtskonform und zu gewährleisten.
Dies gilt auch für den zweiten und dritten Punkt der Revision vom 3.[NB]März 2024. Sie betreffen einerseits eine Senkung der für Initiativ- und Referendumsbegehren erforderlichen Unterschriftenzahl, andererseits den Unterbruch von Referendumsfristen nach Ostern, im Sommer sowie über Weihnachten und Neujahr. Die Regelung der kantonalen und kommunalen politischen Rechte fällt in die Organisationsautonomie der Kantone. Diese beiden Revisionspunkte sind daher ebenfalls bundesrechtskonform und zu gewährleisten.