de Courten Thomas · Nationalrat · 2025-03-13
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-13
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion bittet Sie, bei dieser Differenzbereinigung bei offenen Differenzen der Mehrheit der Kommission zu folgen.
In Artikel 32 Absatz 3 geht es um die Voraussetzungen für die Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Überprüfung erfolgt bisher für alle Medikamente in einem festen Rhythmus von drei Jahren. Die Industrie, die davon betroffen ist, konnte bisher entsprechend planen und damit rechnen, dass eine Überprüfung stattfindet.
Gemäss Bundesrat soll diese periodische Überprüfung differenziert werden. Die Häufigkeit der Überprüfung und auch die einzelnen Kriterien sollen flexibilisiert werden. Neu will der Ständerat auch den Umfang flexibilisieren. Das ist ein Punkt, bei dem wir sagen, hier gilt es, ein bisschen masszuhalten und das Fuder jetzt nicht zu überladen. Es muss ein Mindestmass an Verlässlichkeit, an Planbarkeit und an Rechtssicherheit für die betroffene Industrie gewährleistet sein. Wenn wir auch noch den Umfang in die Vorlage hineinnehmen, dann betrifft das auch den Auslandpreisvergleich und den therapeutischen Quervergleich. Die Flexibilisierung könnte bei beiden Kriterien greifen, sodass ein Unternehmen nicht mehr weiss, mit welchen Therapien sein Medikament verglichen wird oder mit den Preisen welcher Vergleichsländer seine Preise verglichen werden. Deshalb bittet Sie die Mehrheit der Kommission, bei Artikel 32 Absatz 3 bei der Version des Nationalrates zu bleiben.
Bei Artikel 56a Absatz 1 haben wir eine Idee des Ständerates aufgegriffen. Der Ständerat hat beschlossen, es wäre sinnvoll, dass die Versicherer die Patienten darauf aufmerksam machen könnten, wenn es günstigere Therapiemöglichkeiten gibt. Wir haben dem zugestimmt, wir haben aber bedacht, dass der Beschluss des Ständerates alleine nicht reicht. Wenn der Versicherer den Patienten informiert, dann muss der Patient nachher zum Leistungserbringer, zu seinem Arzt, gehen und ihm sagen: Die Versicherung hat mich darauf hingewiesen, es gäbe etwas Günstigeres, könnten wir das auch machen? Deshalb ist es sinnvoll, wenn die Versicherer im Einverständnis mit den Patienten direkt auch die Leistungserbringer informieren.
Die Argumentation der Minderheit Wyss ist nicht stichhaltig. Es geht nicht um eine Einschränkung der Therapiefreiheit der Ärzte und Ärztinnen. Es geht auch nicht um die fachliche Kompetenz. Am Schluss entscheidet immer der Patient, zusammen mit dem Leistungserbringer, aber der Versicherer hat neu die Möglichkeit, aufgrund der Daten und der fachlichen und medizinischen Quervergleiche, die er machen kann, den Patienten und den Leistungserbringer darauf hinzuweisen, dass es günstigere Behandlungsmethoden gäbe. Das ist doch mehr als sinnvoll, da wir über ein Kostendämpfungspaket sprechen. Deshalb bitte ich Sie, bei Artikel 56a Absatz 1 auch der Mehrheit zu folgen.
Bei der letzten Differenz, bei Ziffer III Absatz 6, geht es darum, dass wir bei der Beratung dieses Geschäfts in der Kommission einmal darauf hingewiesen wurden, dass es Ärzte gibt, die mehr Stunden am Tag verrechnen, als der Tag Stunden hat, also mehr als 24 Stunden. Das liegt aber nicht an der Ärzteschaft. Es ist sicher auch ein Missstand, der von den Versicherern im Rahmen der Rechnungskontrolle überprüft werden muss, aber letztlich geht es um eine Symptombekämpfung. Wenn wir dem Grundsatz des Systems treu bleiben wollen, dass für die Berechnung der Leistungen eben ein Taxpunktwert massgebend ist und nicht ein Stundentarif, dann müssten wir diese zusätzliche Bestimmung ablehnen. Wenn wir neu einen Stundentarif für Ärztinnen und Ärzte aufnehmen würden, dann wäre das ein Präjudiz. Die Ärzte könnten ihre Therapiestunden beliebig verlängern, und das ist auch nicht kostendämpfend. Deshalb bitte ich Sie, auch bei Ziffer III Absatz 6 der Mehrheit zu folgen.