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Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Im Rahmen der Beratungen in der Kommission wurden Bedenken geäussert, ob die Formulierung nicht zu weit gehe. Nicht jeder Naturkörper soll unter die Bestimmung fallen, sondern nur solche von wissenschaftlichem Wert. Der von den Kantonen geforderte bessere Schutz von archäologischen Gütern wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es versteht sich von selbst, dass archäologische Güter von sich aus von wissenschaftlichem Wert sind. Der Rest bleibt unverändert.

Für einen besseren Schutz des schweizerischen archäologischen Erbes soll die gegenwärtig nicht eindeutig formulierte Bestimmung von Artikel 724 Absatz 1 ZGB im Sinne der [PAGE 557] herrschenden Lehre redaktionell präzisiert werden. Damit ist klar, dass illegal ausgegrabene Objekte als "abhanden gekommen" im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gelten. Es wird festgehalten, dass Grabungsfunde aus Grabungen ohne Bewilligung der kantonalen Behörde nicht verkehrsfähig sind, wie es in Artikel 32 des Kulturgütertransfergesetzes und in Artikel 724 Absatz 1bis ZGB geregelt wird. Werden solche Objekte illegal ausgegraben und eignet sie sich jemand an, kann sie der Kanton in der Schweiz jederzeit und von jeder Person zurückfordern. Dies bedeutet eine Verstärkung des Schutzes des schweizerischen archäologischen Erbes im Rahmen von Artikel 724 ZGB, wie dies von den Kantonen in den verschiedenen Vernehmlassungen gefordert wurde.

So weit meine Bemerkungen zur Änderung von Artikel 724 ZGB.