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Schwander Pirmin · Ständerat · 2025-03-13

Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-13

Wortprotokoll

Meine Motion will die Bewegungsfreiheit von Personen im Asylverfahren konsequent einschränken und den Bundesrat beauftragen, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, sofern sie nicht schon vorhanden sind. Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es geht um abgewiesene Asylbewerberinnen und -bewerber; es geht um Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben; und es geht um Personen, die unter Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Es geht also genau um den Personenkreis, der diese drei Kriterien erfüllt. Selbst der Bundesrat erklärt in der Stellungnahme zu zwei Interpellationen, dass Asylsuchende in einem besonderen Zentrum untergebracht werden können, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören. Dabei werde jeweils auch eine Ein- oder Ausgrenzung angeordnet. Die betroffene Person dürfe also ein ihr zugängliches Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten.

Der Bundesrat schreibt also, dass gewisse gesetzliche Grundlagen bestehen. Der Unterschied zur Motion besteht meines Erachtens im Wort "erheblich". Der Bundesrat sagt, eine solche Massnahme sei möglich, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet sei. Ich frage mich, ob es den Begriff "erheblich" braucht. Wenn jemand seine Rechte in unserem Land missbraucht und unter Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, dann hat er seine Rechte verwirkt. Ich glaube, das müsste genügen, damit diese Massnahmen - bei denen der Bundesrat ja sagt, dass schon eine gesetzliche Grundlage bestehe - konsequent eingeleitet werden und die Bewegungsfreiheit konsequent eingeschränkt wird.

Im Sinne des Bundesrates ist es also bei erheblicher Gefährdung möglich. Warum nur bei erheblicher Gefährdung? Das kann es nicht sein. Es geht um die öffentliche Sicherheit und um die Ordnung. Ich glaube, da müssen wir diejenigen Personen, die sich herausnehmen, das Recht, das grosszügige Recht in der Schweiz zu missbrauchen und eine Straftat zu begehen, in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Ich bin überzeugt, dass wir das können, ohne uns dem Vorwurf aussetzen zu müssen, der Eingriff sei unverhältnismässig. Solche Eingriffe sind meines Erachtens verhältnismässig, wenn sich Personen mit einem solchen Status erlauben, eine Straftat zu begehen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

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