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Fässler Daniel · Ständerat · 2025-03-13

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-13

Wortprotokoll

Ich erläutere Ihnen ganz kurz den rechtlichen Hintergrund und die rechtliche Situation. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein oder lehnt es dieses ab, so verfügt es gemäss Artikel 44 des Asylgesetzes in einem ersten Schritt die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug der Wegweisung an. Anschliessend klärt das SEM in einem zweiten Schritt ab, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist eine dieser alternativen Voraussetzungen nicht erfüllt, verfügt das SEM gemäss Artikel 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes die vorläufige Aufnahme.

Eine Wegweisungsverfügung des SEM ist gemäss Artikel 45 Absatz 3 des Asylgesetzes sofort vollstreckbar. Der Vollzug ist gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Asylgesetzes jedoch nicht mehr Aufgabe des SEM, sondern desjenigen Kantons, dem die betreffende asylsuchende Person zugewiesen ist. Hält sich die asylsuchende Person in einem Bundeszentrum auf, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Wegweisungsverfügung beim Standortkanton. Dem SEM kommt die Aufgabe zu, den Vollzug der Wegweisungsverfügungen durch die Kantone zu überwachen und darüber zusammen mit den Kantonen ein Monitoring zu erstellen.

Nun, was ist das Problem? In der Praxis zeigt sich, dass die Vollzugszuständigkeit der Kantone dazu führt, dass Wegweisungsverfügungen nicht überall gleich vollzogen werden. Beim Blick in die Asylstatistik fällt auf, dass sich vor allem im Kanton Waadt überdurchschnittlich viele Personen in der Rückkehrunterstützung befinden. Ich gehe davon aus, dass die Standesvertreter des Kantons Waadt, die geschätzten Kollegen Broulis und Maillard, diese Situation bestens kennen. Ende 2023 waren es im Kanton Waadt 743 Personen. Das ist mehr als ein Fünftel dieser Personengruppe in der ganzen Schweiz. Es sind alles Personen, deren Asylverfahren mit einem negativen Entscheid rechtskräftig abgeschlossen ist und bei denen kein ausserordentliches Rechtsmittel im Rahmen des Asylverfahrens hängig ist. Nicht nur der Kanton Waadt, auch andere Kantone sind mit diesem Vollzugsproblem konfrontiert.

Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesgericht den Kantonen zugesteht, sich beim Nichtvollzug von Wegweisungsverfügungen auf entschuldbare Gründe zu berufen. Beispielhaft dafür ist ein Urteil vom 21.[NB]Dezember 2023 mit der Geschäftsnummer 2C_694/2022. Das Asylgesetz sieht in Artikel 89b Absatz 2 vor, dass der Bund auf die Auszahlung von Pauschalabgeltungen an die Kantone für die Unterbringung der ihnen zugewiesenen Asylsuchenden verzichten kann, wenn "die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 des Asylgesetzes zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Personen in der Schweiz" führt. Das Leiturteil des Bundesgerichtes, das den Kanton Neuchâtel betraf, führt dazu, dass das angedachte Malus-System nicht wirkt.

Der Bundesrat ist daher dazu aufzufordern, in Ergänzung zu den mit der Motion 23.4351 unserer Finanzkommission geforderten finanziellen Massnahmen weitere Massnahmen zu ergreifen, um einen rascheren und konsequenteren Vollzug der Wegweisungsverfügungen zu gewährleisten.

Ich weise Sie an dieser Stelle noch darauf hin, dass der Nationalrat am letzten Montag die Motion 24.4508 der FDP-Fraktion deutlich angenommen hat, mit welcher der Bundesrat aufgefordert wird, die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen zu entlasten und zu unterstützen. Die klare Annahme dieser Motion im Nationalrat unterstreicht, dass im Bereich des Vollzugs von Wegweisungsverfügungen Handlungsbedarf besteht.

Ich bitte Sie daher, meine Motion anzunehmen.