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Stähelin Philipp · Ständerat · 2003-06-12

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Die Kommission hat diesen Absatz mit Ausnahme der Anpassung an die Adoption in Litera c nicht geändert. Erlauben Sie mir trotzdem einen Hinweis: Auf EO-Entschädigungen werden schon bisher AHV-Beiträge usw. bezahlt. Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Leistungsart im Rahmen der EO; deshalb sind auch hier die AHV-Beiträge zu leisten. Es ist ja nicht denkbar, von Leistungen, die aus der gleichen Versicherung stammen, einige der Beitragspflicht zu unterstellen und andere nicht. Die Erwerbsersatzleistungen bei Mutterschaft werden also genau gleich behandelt wie bisher die militärischen Erwerbsersatzleistungen. Dieser Hinweis ist wichtig, weil bisher in Gesamtarbeitsverträgen oder anderen Verträgen auch etwa 80 Prozent ohne Abzug der AHV-Beiträge vereinbart worden sind. Die bisherige EO-Regelung soll im Übrigen auch beibehalten werden, obwohl wir im Rahmen der 11. AHV-Revision in diesem Feld der Koordination in eine andere Richtung entschieden haben.