Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2025-03-17
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-17
Wortprotokoll
Zur Werterhaltung, zur inneren Verdichtung und zur energetischen Verbesserung sind umfassende Gebäudesanierungen oder Ersatzneubauten unabdingbar. Zudem fordert die Klimapolitik der Schweiz vom Gebäudebereich Massnahmen zu mehr Energieeffizienz. Sanierungen von Mietliegenschaften sind für Vermieter bereits nach geltendem Recht sehr hürdenreich, sehr anspruchsvoll und langwierig. Mieterinnen und Mieter haben heute bereits etliche Möglichkeiten, Sanierungen zu verzögern oder zu verhindern. Dies ist mit ein Grund für die tiefe Sanierungsquote von lediglich 1 Prozent und für eine Abrissquote von gerade einmal 0,06 Prozent des schweizerischen Immobilienbestands. Weitere regulatorische Eingriffe ins Mietrecht wären daher für die angestrebte Erneuerung des Wohnungsmarkts kontraproduktiv.
Die Forderungen des Motionärs wären in der Praxis kaum oder nur mit einem gewaltigen bürokratischen Mehraufwand zu realisieren. Ellenlange, komplizierte Kündigungsverfahren wären die Folge, was grosse Rechtsunsicherheit und mehr Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen würde. Punktuelle Verbesserungsmassnahmen sind sehr aufwendig und führen dennoch nicht zu befriedigenden Resultaten. Eine Sanierung im bewohnten Zustand ist extrem aufwendig und kompliziert. Das Bundesgericht bestätigt in konstanter und eindeutiger Praxis, dass eine Kündigung im Hinblick auf eine umfassende Sanierung gültig ist und es einem legitimen Interesse des Vermieters entspricht, ein Mietverhältnis aufzulösen, wenn [PAGE 252] das Sanierungsprojekt nach dem Auszug rascher und günstiger ausgeführt werden kann.
Massenentlassungen können nicht mit einer Kündigung des Mietvertrages wegen umfassenden Sanierungen verglichen werden. Der Kündigungsschutz im Mietrecht ist bereits heute sehr ausgeprägt und sehr stark. Jede Kündigung einer Mietwohnung muss auf amtlich genehmigtem Formular erfolgen. Bei einer Familienwohnung muss je ein separates Formular an Ehegatten bzw. eingetragene Partner geschickt werden. Kündigungsanfechtung, kostenloses Anfechtungsverfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde, Erstreckung des Mietverhältnisses usw., das sind alles weitere Möglichkeiten der Mieterinnen und der Mieter.
Zum Fazit: Die Forderungen des Motionärs machen das Sanieren von Wohnungen noch unattraktiver und gefährden damit wichtige Investitionen in den Mietwohnungsbau. Ein weiterer, zusätzlicher Mieterschutz behindert zudem die Bautätigkeit, und das gilt es zu verhindern.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.