Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-06-13
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-13
Wortprotokoll
Jetzt habe ich, glaube ich, mindestens noch eine Antwort an Herrn Frick zu erteilen und zusätzlich noch etwas zu bemerken.
Herr Frick hat zunächst die Frage gestellt, ob wir überhaupt abschätzen könnten, was auf uns zukomme. Das ist natürlich so, da hat er Recht; darum macht man ja eben ein Gesetz und nicht nur ein Einzelaktverfahren. Das Gesetz besagt generell, dass diese Urteile aufgehoben "sind". Damit haben wir nicht genau im Griff, wie viele Fälle das sind. Das ist durchaus richtig.
Zweite Bemerkung: Mit diesem Gesetz werden die Urteile von damals nicht als rechtswidrig erklärt. Ich muss das deutlich sagen, zum x-ten Mal: Sie sind rechtmässig zustande gekommen, die sind nach allen Regeln von Rechtsstaat und Demokratie korrekt zustande gekommen und bleiben auch nach diesem Gesetz rechtmässig. Da ändert sich nichts daran. Es wird mit diesem Gesetz nach meiner Auffassung nie begründet werden können, ein Urteil sei falsch - damals oder heute. Wir sagen nur, es werde heute als ungerecht empfunden - das Gesetz sagt "empfunden" -, deshalb finde eine "Rehabilitation" statt. Das ist eine Erklärung des Schweizervolkes durch seine Gesetzgeber, man respektiere das Verhalten der damaligen Fluchthelferinnen und Fluchthelfer. Nur das ist gemeint, und kein Urteil über den Unrechtsgehalt; das muss, glaube ich, deutlich unterstrichen werden.
Darum schliesst Artikel 16 folgerichtig Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen aus. Aus diesem Gesetz kann man keine Entschädigungs- oder Genugtuungsforderungen ableiten. Weder im Hinblick auf Schaden aus Strafen und Nebenstrafen noch hinsichtlich indirekter Folgen der Strafurteile - das sagt man ausdrücklich - kann man etwas ableiten. Es wird auch nichts über die allfällige Haftung für rechtmässiges Staatsverhalten gesagt; auch das ist durchaus kein Thema. Und man kann sich schliesslich ebenso wenig auf Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK berufen: Es ist kein Fehlurteil im Sinne des Konventionsrechtes. Es liegen keine neuen Tatsachen vor, die Anlass gäben zu sagen, das Urteil sei falsch und deshalb müsse jetzt entschädigt werden. Auch hier gibt es keinen Entschädigungsanspruch "whatsoever" - Ende!