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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2025-03-19

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-19

Wortprotokoll

Die SGK unseres Rates hat die Motion der SGK-N an ihrer Sitzung vom 25.[NB]Februar 2025 vorberaten und ersucht Sie mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung um Ablehnung der Motion. Eine Minderheit will die Motion annehmen. Der Nationalrat hat den Vorstoss am 11.[NB]September 2024 angenommen.

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule zur Offenlegung ihrer Verwaltungskosten verpflichtet sind. Die Motion wird mit einer Evaluation der Verwaltungskosten durch die EFK begründet. Ein besserer Zugang zu Informationen würde den Wettbewerb stärken.

Das Anliegen dieser Motion ist richtig, es ist jedoch - und das ist wichtig - bereits erfüllt. Gemäss den bestehenden rechtlichen Bestimmungen, also gemäss Artikel 65 Absatz 3 des [PAGE 296] Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, müssen die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verwaltungskosten nämlich vollständig in ihrer Betriebsrechnung ausweisen. Dabei müssen sie zwischen den Kosten für die allgemeine Verwaltung, für die Vermögensverwaltung, für Marketing und Werbung, für die Makler- und Brokertätigkeit, für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge sowie für die Aufsichtsbehörde unterscheiden. Die obersten paritätischen Organe erstellen und genehmigen die Jahresrechnung und verantworten sowohl die Kosten als auch deren Finanzierung.

Diese Zahlen müssen auf Wunsch auch den Versicherten zur Verfügung gestellt werden. Es genügt eine einfache Anfrage bei der Vorsorgeeinrichtung. Alle Versicherten erhalten die gewünschten Informationen problemlos. Viele Vorsorgeeinrichtungen kommunizieren diese Zahlen ihren Versicherten aktiv und/oder publizieren ihre Jahresrechnung im Internet. Zudem machen viele Vorsorgeeinrichtungen ihre Kosten nicht nur den Versicherten und Arbeitgebern, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich. Sie müssen diesbezügliche Anfragen von Versicherten und Arbeitgebern in jedem Fall beantworten.

Die Verwaltungskosten unterscheiden sich von Vorsorgeeinrichtung zu Vorsorgeeinrichtung. Ab einer gewissen Grösse weisen Vorsorgeeinrichtungen naturgemäss tiefere Verwaltungskosten aus, während kleinere Einrichtungen, komplexe Einrichtungen mit vielen Mutationen oder Leistungen sowie Sammeleinrichtungen, die mehrere Vorsorgewerke umfassen, eher höhere ausweisen. Zudem sind die Vermögensverwaltungskosten stark von der Vermögensverteilung abhängig; ohne Analyse der Vermögensverteilung ist ein Kostenvergleich wenig aussagekräftig. Vor allem aber müssen Vorsorgeeinrichtungen nicht nur die Kosten, sondern auch die Rendite und das Risiko der Anlagen optimieren. Anlagen nur deshalb zu reduzieren, weil sie höhere Kosten aufweisen, würde die Leistungsfähigkeit des Vorsorgesystems schwächen und wäre sehr schlecht für[NB]die[NB]Versicherten.[NB]Die[NB]Vermögensverwaltungskosten liegen bei etwa 0,43 Prozent des verwalteten Vermögens und sind stabil.

Die Minderheit, die die Motion zur Annahme beantragt, will einen Vergleich der Verwaltungskosten ähnlich wie bei den Krankenversicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermöglichen. Neben der viel geringeren Anzahl von Krankenversicherern bestehen dort im Vergleich zu den Vorsorgeeinrichtungen aber wichtige Unterschiede. Die Krankenversicherer sind, im Gegensatz zu den Vorsorgeeinrichtungen, eben gerade nicht verpflichtet, ihren Versicherten Jahresrechnungen mit Anhang zur Verfügung zu stellen. Die Publikation von Kennzahlen durch das BAG ist also ein Ersatz dafür. Die Krankenversicherer sind Publikumsversicherer, und die Versicherten können ihren Krankenversicherer frei wählen. Solche Zahlen können bei der Krankenversicherung - neben der Prämienhöhe - für die Wahl des Versicherten von Interesse sein.

Auch sind die Arbeitnehmer bei der zweiten Säule im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen vertreten, führen also die Vorsorgeeinrichtungen mit und können dort die Kosten auch mit beeinflussen, im Gegensatz zur Krankenkasse, wo sie nichts zu sagen haben. Das BAG hat die Aufsicht über die Krankenversicherer, während das BSV diese bei den Vorsorgeeinrichtungen nicht hat und dem BSV die entsprechenden Zahlen auch nicht vorliegen.

Ich möchte nochmals betonen, dass zahlreiche Einrichtungen ihre Kosten bereits heute freiwillig veröffentlichen und dass die Pensionskassen ihre Verwaltungskosten bereits gemäss geltendem Recht den Arbeitgebenden und Versicherten offenlegen müssen. Die Einführung einer allgemeinen Pflicht würde einen unverhältnismässigen Mehraufwand vor allem für die kleinen Einrichtungen und kleineren Stiftungen darstellen.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Mehrheit unserer Kommission, diese Motion abzulehnen.