Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-06-13
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-13
Wortprotokoll
Herr Kollege Studer hat durchschimmern lassen, dass diese Frage in der Diskussion der Kommission relativ umstritten war: die Gleichstellung der Kämpfer in Spanien und der französischen Résistance einerseits und der Flüchtlingshelfer in der Schweiz andererseits. Für mich persönlich besteht zwischen diesen beiden Kategorien ein rechtlich gesehen erheblicher Unterschied.
Dieser Unterschied besteht im Folgenden: Der Unrechtsgehalt, den man damals den Flüchtlingshelfern vorgeworfen hat, ist in der Zwischenzeit durch eine Änderung der schweizerischen Rechtsetzung und Rechtspraxis völlig umgekehrt worden, und zwar deshalb, weil der Grundsatz des Non-refoulement Bestandteil des schweizerischen Rechtes geworden ist. Also, wenn heute jemand Flüchtlinge bei sich verbirgt, kann er sich weder direkt noch indirekt auf dieses Rehabilitierungsgesetz berufen, indem er sagt: Ich mache ja an sich das Gleiche, was die damals während des Zweiten Weltkrieges gemacht haben. Denn der Unterschied besteht darin, dass er heute davon ausgehen kann, dass der Staat denjenigen Grundsatz, der Grundlage seines moralischen Handelns sein könnte, eben selbst respektiert. In diesem Grundsatz besteht zwischen der heutigen rechtlichen Situation und der damaligen rechtlichen Situation ein wesentlicher Unterschied.
Anders ist es bei den Kämpfern für die Résistance und für die spanische Republik. Auch heute noch ist es nicht gestattet, in fremden Armeen, ob diese nun offizielle Armeen oder Bürgerkriegsarmeen oder was auch immer sind, mitzukämpfen; auch dann, wenn die Sache derjenigen Partei, die für oder gegen etwas kämpft, als absolut ehrenwert betrachtet wird und es möglicherweise auch ehrenwert ist. Trotzdem sagt die schweizerische Gesetzgebung unabhängig davon, welche ethische und moralische Position in einem bestimmten Krieg eine Rolle spielt: Wir erlauben es nach unserer Gesetzgebung nicht, dass ein Schweizer sich daran beteiligt.
Wenn wir diesen Rehabilitierungsbeschluss auf die Spanienkämpfer und die Mitwirkenden bei der Résistance ausdehnen würden, wäre gegenüber jemandem, der heute in einer fremden Armee mitwirkt, schlechterdings nicht mehr [PAGE 573] argumentierbar, warum er das heute nicht machen darf, das für früher aber als rechtmässig erklärt worden ist. Diese unterschiedliche Situation auch der Rechtslage hat es notwendig erscheinen lassen, dass man eine unterschiedliche Behandlung der Flüchtlingshelfer auf der einen Seite und der Widerstandskämpfer in Spanien und Frankreich auf der anderen Seite vorsieht und dass man demzufolge auch mit Bezug auf die Rehabilitierungsfrage eine unterschiedliche Wertung vornimmt.