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Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2025-03-19

Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-19

Wortprotokoll

Ihre SGK hat die vorliegende Motion am 18.[NB]Oktober 2024 beraten. Gemäss der eingereichten Fassung der Motion, welche vom Ständerat bereits mit 35 zu 0 Stimmen unverändert angenommen wurde, soll der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu ändern. Und zwar soll ermöglicht werden, dass auch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Leistungsverbesserungen gewähren. Vorsorgeeinrichtungen dürfen bekanntlich bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. Die Ausnahme soll nun neu auch für öffentlich-rechtliche Pensionskassen gelten.

Die Kommission hat den Ursprung und Sinn von Artikel 46 diskutiert. Dieser Artikel steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Erfüllung des Vorsorgezwecks zu gewährleisten. Deshalb müssen die Vorsorgeeinrichtungen Wertschwankungsreserven bilden, und zwar unabhängig von ihrer Organisationsform. Der entstandene Wettbewerb zwischen den Vorsorgeeinrichtungen hat nämlich dazu geführt, dass bei gutem Renditeverlauf Leistungsverbesserungen, zum Beispiel eine Höherverzinsung, schneller gewährt werden, um für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv zu sein.

In der Kommission wurde diskutiert, dass die Einschränkung des Wettbewerbs nicht nur für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, sondern für alle Gemeinschafts- oder Sammeleinrichtungen aufgehoben werden soll. Damit wird eine Verzerrung aufgehoben, die gesetzlichen Grundlagen sind dann[NB]klar.[NB]Artikel 46 BVV 2 hat in der Vergangenheit nämlich teilweise zu Unklarheiten und zu Konfusionen geführt. Die Frage, was genau unter "Leistungsverbesserung" zu verstehen ist, wird nämlich unterschiedlich und individuell interpretiert. Das hat dazu geführt, dass betroffene Stiftungen oder Einrichtungen jeweils in Erfahrung bringen mussten, ob die geplante Massnahme zulässig ist oder nicht, und erst dann handeln konnten.

Die Kommissionsmehrheit kann das Anliegen des Motionärs nachvollziehen, möchte aber, wie erwähnt, keine neuen Ausnahmen schaffen, sondern das Problem im Grundsatz beheben.

Die geforderte Ergänzung von Artikel 46 verletzt aus Sicht der Kommissionsmehrheit den Grundsatz der Gleichbehandlung: Die Bestimmung bevorzugt versicherte Vorsorgeeinrichtungen, die auch bei nicht vollständig geäufneten Reserven Leistungsverbesserungen gewähren dürfen. Vorsorgeeinrichtungen sind allerdings unabhängig von ihrer Form gesetzlich verpflichtet, ihre finanzielle Nachhaltigkeit sicherzustellen. Im Weiteren beschränkt diese Bestimmung das Verzinsungspotenzial der Guthaben eines erheblichen Bevölkerungsteils, nämlich derjenigen, die dort versichert sind, und behindert das Leistungsziel der Vorsorgeeinrichtungen, eine konstante Verzinsung anzustreben.

Die Kommissionsmehrheit ist auch der Meinung, dass durch neue Weisungen, Fachrichtlinien und gesetzliche Änderungen die Anforderungen an die Pensionskassen in den letzten Jahren stetig gewachsen sind, die Aufsicht funktioniert und die Stabilität und Sicherheit gut sind. Jährliche detaillierte Prüfungen durch mehrere Instanzen sichern das System zusätzlich ab.

Vor diesem Hintergrund spricht sich die Kommissionsmehrheit dafür aus, Artikel 46 BVV 2 aufzuheben, so, wie es die Motion in modifizierter Form verlangt.

Die Minderheit möchte an der ursprünglichen Fassung der Motion festhalten. Sie befürwortet es, die mögliche Ungleichbehandlung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beseitigen, will aber Artikel 46 BVV 2 aufrechterhalten. Dessen Inhalt soll weiterhin verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen zur Anwerbung neuer Versicherter hohe Zinsen gewähren und dadurch die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen gefährden. Die Minderheit hat sich in der Kommission für ein schrittweises Vorgehen ausgesprochen, wonach zuerst die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen von der Einschränkung befreit werden sollen und die vollständige Aufhebung dann allfällig in einem zweiten Schritt in Angriff genommen werden soll.

Schlussendlich hat die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen entschieden, die Motion zu ändern und dem Rat die erwähnte modifizierte Fassung vorzulegen. Im Namen der Kommission bitte ich Sie, die Motion in der modifizierten Fassung anzunehmen.