Fehr Düsel Nina · Nationalrat · 2025-03-19
Fehr Düsel Nina · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-19
Wortprotokoll
In der Schweiz kommen auch bei schwereren Delikten elektronische Fussfesseln zur Anwendung. Bisher konnte die elektronische Überwachung bei Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr angeordnet werden. Durch ein Bundesgerichtsurteil vom März 2024 soll neu auch bei teilbedingten Strafen von zwei bis drei Jahren eine Fussfessel möglich sein, wenn der vollziehbare Teil bis zwölf Monate beträgt. Es gibt also dadurch eine massive Milderung von mittelschweren bis schweren Freiheitsstrafen.
Die Bevölkerung spricht sich in Umfragen immer wieder für längere Freiheitsstrafen aus, gerade bei Gewaltdelikten. Die Sicherheit geht vor. Viele sind sich auch nicht bewusst, dass Fussfesseln nur zu Bürozeiten überwacht werden. Darüber wurde gerade kürzlich in der Zeitung berichtet. Wir wähnen uns hier in falscher Sicherheit. In Spanien tragen Täter und Opfer ein elektronisches GPS-Gerät. Sobald der Abstand weniger als 500 Meter beträgt, schlägt es Alarm und die Polizei kann sehr schnell reagieren. Es braucht hier keine vordefinierten Verbotszonen, und es gibt für das Opfer einen sogenannten Panikknopf.
Wir haben noch das ältere System in der Schweiz. Man darf die Sicherheit solcher Fussfesseln also nicht überschätzen. Umso wichtiger ist es, dass Fussfesseln nicht auch bei schweren Delikten mit Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren zur Anwendung kommen.
Meine parlamentarische Initiative wurde von 62 Personen mitunterzeichnet, darunter Personen aus fast allen Parteien, auch von vielen aus der Mitte-Partei und aus der FDP, was mich gefreut hat. In der Kommission für Rechtsfragen war die Abstimmung äusserst knapp, mit nur einer Stimme Unterschied. Die Kommission für Rechtsfragen argumentierte [PAGE 476] damit, dass die Fussfesseln kostengünstiger sind als ein Freiheitsentzug. Die Kosten können aber nicht wichtiger sein als die Sicherheit. Wenn die Gefahr eines Rückfalls besteht - was zum Beispiel bei häuslicher Gewalt sehr oft der Fall ist -, muss die Sicherheit klar vorgehen. Der Abschreckungseffekt ist ebenfalls zentral, dies habe ich auch während meiner Arbeit bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht festgestellt. Taten werden gar nicht erst verübt, wenn Gefängnis droht.
Bei leichteren Delikten und wenn ein Täter eine feste Arbeitsstelle und ein stabiles Umfeld hat, macht Electronic Monitoring sicher Sinn, nicht aber bei schweren Delikten. Die bisherige Bundesgerichtspraxis - elektronische Überwachung bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr - soll somit beibehalten werden.
In der Kommission für Rechtsfragen wurde auch erwähnt, dass es nicht zweckmässig sei, die Halbgefangenschaft und das Electronic Monitoring unterschiedlich zu handhaben. Aber genau dies wird jetzt gemacht. Ausserdem ist der Täter bei der Halbgefangenschaft am Abend und in der Nacht im Gefängnis und geht tagsüber einer Arbeit nach. Er verbringt also seine Ruhezeit im Gefängnis, ganz anders als beim Electronic Monitoring, bei dem ein Täter nie im Gefängnis ist. Daher sehe ich diese Lockerung als sehr heikel an. Auch ein Grossteil der Lehre, der Juristen ist übrigens dieser Meinung, und für die Bevölkerung ist es noch viel klarer, dass die Praxis nicht gelockert werden soll, sondern beibehalten werden soll.
Ich bitte Sie daher, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben, damit das Bundesgericht an der bisherigen bewährten Praxis betreffend Fussfesseln festhält und es keine Milderungen auf Kosten der Sicherheit der Bevölkerung gibt.