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Wicki Franz · Ständerat · 2003-06-13

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-13

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 17 ist der Bundesrat verpflichtet, in einer Verordnung die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen. Zentraler Bestandteil der Ausführungsverordnung wird insbesondere der Datenkatalog und die Zugriffsberechtigung auf die einzelnen Daten sein. Vor allem muss festgelegt werden, welche der in Artikel 9 genannten Behörden auf welche Daten Zugriff haben und inwieweit die Daten nur gesichtet oder auch bearbeitet werden dürfen oder müssen.

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