Schwander Pirmin · Ständerat · 2025-03-20
Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-20
Wortprotokoll
Ich danke dem Bundesrat und dem Bundesamt für Justiz für diesen Bericht. Das ist eine gute Grundlage, eine ausgewogene Grundlage für weitere Diskussionen, das muss ich sagen. Ich hoffe dringend, dass der Bericht nicht in der Schublade landet, sondern weiter diskutiert wird, vor allem auch die Frage, ob wir tatsächlich ein konstitutionelles Notrecht haben. Das ist die Ausgangslage. Ich danke dem Berichterstatter für die Darlegung der wichtigsten Punkte aus diesem Bericht. Ich beschränke mich auf die Gegenposition, die ich einnehme, und da bin ich aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht alleine.
Der Bundesrat geht davon aus, dass wir ein konstitutionelles Notrecht haben. Zu diesem Schluss kommt er aufgrund seiner Auslegung von Lehre und Praxis. Er kommt auch zum Schluss, dass der Anwendungsbereich des Notrechts über die klassischen Polizeigüter hinausgeht. Er weist darauf hin, es sei wichtig, das Notrecht bei fundamentalen Rechtsgütern anzuwenden. Wenn diese fundamentalen Rechtsgüter systemrelevant seien, müsse man eingreifen können.
Ich bin anderer Meinung bezüglich des Notrechts. Meiner Meinung nach begründen Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung kein Notrecht. Warum? Ich greife zurück auf die Diskussionen, die im Ständerat, im Nationalrat und in den Kommissionen geführt wurden, als es um die Revision der Bundesverfassung ging, die 1999 in Kraft gesetzt wurde. Damals wurde festgehalten: In der Bundesverfassung gibt es für den Bundesrat keine Ermächtigung, im Notstand die Verfassung und die Gesetze zu durchbrechen. Es wurde ganz klar gesagt, offenbar auch in diesem Saal - Sie können die Dutzende, die Hunderte von Seiten der Protokolle aus diesen Kommissionen nachlesen -, dass wir kein Notrecht haben. Das ist meine feste Überzeugung.
Das heisst aber nicht, dass ich zum Schluss komme, dass der Bundesrat nicht handeln und Massnahmen treffen soll, wenn es um vorhersehbare Krisen geht; das ist nicht die Schlussfolgerung, das darf es ja nicht sein. Es muss reagiert werden, wenn wir eine Krise haben. Aber die Frage ist hier: Wo sind die Grenzen? Die Grenzen sind bei den Grundrechten. Dort habe ich schon Einschränkungen.
Im Bericht des Bundesrates steht, entscheidend sei die Systemrelevanz des Schutzgutes. Hinter diesen Satz mache ich grosse Fragezeichen. Was ist Systemrelevanz? Ich habe, muss ich Ihnen sagen, sämtliche Dokumente der Nürnberger Prozesse gelesen, im Nachhinein, selbstverständlich. Nicht nur vom ersten, sondern auch von den zwölf folgenden Nürnberger Prozessen habe ich alles gelesen. Deshalb habe ich eine klare Meinung bezüglich der Einschränkung von Grundrechten. Nach Artikel 36 der Bundesverfassung braucht eine Einschränkung von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage - ich kürze ab - und ein öffentliches Interesse, und die Einschränkung muss verhältnismässig sein. Aber dann kommt Artikel 36 Absatz 4. Dieser wird immer wieder falsch interpretiert - ich verstehe nicht, dass er falsch interpretiert wird. Dort steht: "Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar." Wenn Sie die Protokolle der Beratungen im Rahmen der Revision der Bundesverfassung beiziehen, können Sie nur zu einem Schluss kommen, nämlich dass der Kerngehalt der Grundrechte nicht eingeschränkt werden kann, auch nicht, wenn ein öffentliches Interesse da ist. Das ist die Konsequenz daraus. Hier müssen wir noch arbeiten.
Ich kann Ihnen jetzt keine Lösung anbieten, aber das ist meine klare Grundhaltung, meine Überzeugung aufgrund des Studiums der Nürnberger Prozesse, aufgrund des Studiums der Revision der Bundesverfassung von 1999. Ich bin überzeugt, dass es diese Ausnahme geben muss, dass eben die Grundrechte, egal, was ist, nicht eingeschränkt werden dürfen. Da müssen wir Lösungen suchen und schauen, ob es vielleicht trotzdem berechtigte Fälle gibt. Aber die Fälle, die wir in der jüngeren Vergangenheit hatten - Corona-Pandemie, Strommangellage und CS-Krise -, waren nicht so unvorhersehbar; diese Krisen hat man kommen sehen, sogar Corona. Ende 2019 gab es entsprechend klare Hinweise, also das kam nicht so überraschend über Nacht. Das ist meine Grundhaltung.
Zum Schluss: Der Bericht ist eine Grundlage, um die Fragen weiter zu diskutieren, ob wir tatsächlich ein Notrecht haben und wie weit dieses Notrecht gegebenenfalls geht. Ich appelliere an uns alle: Wir müssen diese Fragen weiter diskutieren und dürfen das nicht so belassen, insbesondere auch wegen dem, was 2020 passiert ist. 2020 wurde die Gesellschaft stillgelegt, die halbe Wirtschaft stillgelegt. Es geht um Massnahmen, die das Herz unseres Staates betreffen.
Ich möchte zum Schluss dieser Diskussion bzw. für die künftige Diskussion ein Zitat von Claude Frédéric Bastiat aus dem Jahr 1848 bringen, als unser Staat gegründet wurde: "Es ist nicht wahr, dass der Gesetzgeber über unsere Personen und unsere Besitztümer absolute Gewalt hat, denn sie existierten vorher, und seine Aufgabe ist es, sie mit Garantien zu umgeben. Es ist nicht wahr, dass das Gesetz zur Aufgabe hat, unser Gewissen zu regieren, unsere Ideen, unseren Willen, unsere Bildung, unsere Gefühle, unsere Arbeit, unseren Handel, unsere Gaben, unsere Genüsse. Seine Aufgabe ist, zu hindern, dass in einer dieser Angelegenheiten das Recht des Einen in das Recht des Anderen übergreift." Mit diesem Zitat möchte ich schliessen. Ich glaube, das Zitat ist auch ein Bezugspunkt für weitere Diskussionen auf der Basis des Berichtes des Bundesrates. [PAGE 342]