Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-06-16
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-16
Wortprotokoll
Wenn Sie die Entwicklung bei diesem Artikel ansehen, dann erkennen Sie, dass unser Rat seit seinem ursprünglichen Beschluss schon eine wesentliche Wegstrecke zurückgelegt hat.
In Absatz 3 geht es um den so genannten Metzger- oder Metzgereiartikel, den unser Rat in der letzten Runde beschlossen hat. Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass wir beschlossen haben, ein Versteigerungssystem einzuführen, das zu einer Transparenz führt, die heute nicht gewährleistet ist. Die Versteigerung funktioniert heute bei verschiedenen Produkten bestens - ich nenne verschiedene Fleischspezialitäten -, sodass angenommen werden kann, dass die Versteigerung auch in diesem Rahmen, wie er hier vorgesehen ist, funktionieren wird. Schliesslich möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass wir für den Fall, dass der Wettbewerb ausgeschaltet würde, ein griffiges Kartellgesetz beschlossen haben, das hier ebenfalls zur Anwendung kommen könnte.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen die Mehrheit Zustimmung zum Nationalrat beantragt. Zustimmung zum Nationalrat heisst Festhalten im Sinne des Nationalrates, also gemäss Antrag des Bundesrates, der die Bestimmung streichen will. Das heisst also letztlich, dass der Nationalrat Absatz 3 mit 91 zu 58 Stimmen aufgehoben hat.
Im Nationalrat gab es zwei Minderheiten. Eine kleine Minderheit wollte unsere Fassung übernehmen. Eine grössere Minderheit hatte einen Vermittlungsantrag vorgesehen. Unsere Fassung wurde zugunsten des Vermittlungsantrages zurückgezogen, kam also gar nicht zur Abstimmung, weil sie selbst der grossen Minderheit zu weit ging. Das hat letztlich dann dazu geführt, dass auch die weniger weit gehende Forderung der Minderheit II im Nationalrat mit 91 zu 58 Stimmen abgelehnt wurde. Im Nationalrat ist also ganz klar die Auffassung vertreten worden, dass man keine solche Bestimmung einfügen möchte.
Ich bitte Sie namens der Mehrheit, dem Nationalrat zu folgen und diese Bestimmung aufzuheben.