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Jost Marc · Nationalrat · 2025-05-05

Jost Marc · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-05-05

Wortprotokoll

Am 24.[NB]Oktober 2024 hat Ihre Kommission verschiedene Petitionen der sogenannten Behindertensession 2023 beraten, unter anderem auch die Petition 23.2019, "Autonomes und ungehindertes Wahl- und Stimmrecht". Die vorliegende Motion der SPK-N ist mit Stichentscheid der Präsidentin daraus hervorgegangen. Sie verlangt eine Änderung von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung, um Menschen mit Behinderungen das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht zu garantieren.

Der aktuelle Artikel 136 schliesst Menschen, die aufgrund einer geistigen Behinderung unter umfassender Beistandschaft stehen, vom Stimmrecht aus. Wörtlich steht in diesem Artikel: "wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt". Diese Regelung ist nicht nur sprachlich veraltet, sie ist diskriminierend und widerspricht fundamental dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger. Sie basiert auf der veralteten und falschen Annahme, dass Menschen mit geistigen Behinderungen pauschal nicht in der Lage seien, sich eine politische Meinung zu bilden oder diese kundzutun. Die Realität sieht anders aus: Es gibt auch unter Menschen mit geistigen Behinderungen ein sehr breites Spektrum an politischen Interessen und politischem Engagement. Es ist schlichtweg falsch und ungerecht, ihnen pauschal die Fähigkeit zur politischen Teilhabe abzusprechen. Das zeigt der Bericht des Bundesrates zum Postulat Carobbio Guscetti 21.3296, "Menschen mit einer geistigen Behinderung sollen umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können".

Eine Beistandschaft wird zum Schutz von Personen ausgesprochen, wenn diese zum Beispiel ihre Finanzen nicht selbst verwalten können. Die Massnahme hat aber nicht direkt mit der politischen Meinungsbildung zu tun. Deshalb ist es nicht zulässig, sie zur rechtlichen Grundlage für einen Stimmrechtsausschluss zu machen. Die UNO-Behindertenrechtskonvention, welche die Schweiz ratifiziert hat, verpflichtet uns zur uneingeschränkten Gewährleistung der politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die aktuelle Regelung in der Bundesverfassung steht im Widerspruch dazu. Unsere Nachbarländer Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich verzichten deshalb auf einen solch pauschalen Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. [PAGE 577]

Auch in der Praxis erweist sich der Ausschluss vom Stimmrecht als problematisch. Die Definition der dauernden Urteilsunfähigkeit ist vage und führt in den Kantonen zu einer uneinheitlichen Anwendung. Das sieht man, wenn man die Zahlen vergleicht.

Insgesamt betrifft es eine relativ kleine Anzahl von Personen, nämlich 16[NB]000. Es gibt jedoch keine stichhaltigen Argumente, die einen pauschalen Ausschluss vom Stimmrecht rechtfertigen könnten. Die Befürchtung, Menschen mit Behinderungen könnten leichter beeinflusst werden, ist unbegründet. Denn dieses Risiko besteht bei allen Wählerinnen und Wählern gleichermassen. Menschen mit Behinderungen einem strengeren Massstab zu unterstellen, wäre nicht angemessen - im Gegenteil: Die Motion stärkt unsere Demokratie. Sie ermöglicht es allen Bürgerinnen und Bürgern, aktiv am politischen Prozess teilzunehmen.

Mehrere Kantone sind bereits aktiv geworden. Bereits eingeführt haben das Stimmrecht auf kantonaler Ebene für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen die Kantone Genf und Appenzell Innerrhoden. Die folgenden Kantone sind daran, dies zu tun, beispielsweise Zürich, Zug, Solothurn, Glarus und Bern.

Lassen Sie mich an dieser Stelle auch Folgendes klarstellen: Eine alternative Option wie die Einzelfallprüfung ist nicht praktikabel, denn sie wäre mit einem unverhältnismässig grossen bürokratischen Aufwand verbunden und letztlich dann doch willkürlich und wahrscheinlich auch diskriminierend. Deshalb dürfen Menschen keine strengeren Massstäbe erfahren, wenn sie eine Behinderung haben.

Ich bitte Sie daher, die Motion anzunehmen und damit sowohl Ihrer Kommission wie auch dem Bundesrat zu folgen. Sie machen so einen weiteren wichtigen Schritt zur Gleichberechtigung und hin zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen.