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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-05-06

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-05-06

Wortprotokoll

Die Kommission fordert mit der Motion den Bundesrat auf, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Kantone bei hohem Ausweichverkehrsaufkommen auf sogenannten Durchgangsstrassen temporäre Fahrverbote für den Transitverkehr erlassen können.

Bevor ich Ihnen die Haltung des Bundesrates darlege, möchte ich kurz einen rechtlichen Überblick geben: Die eidgenössischen Räte haben den Bundesrat mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes dazu ermächtigt, gewisse Strassen für den allgemeinen Verkehr offen zu halten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass alle Landesteile und Regionen für den Strassenverkehr erreichbar sind und bleiben. Der Bundesrat hat diese Kompetenz mit der Durchgangsstrassenverordnung wahrgenommen und neben den Autobahnen und Autostrassen die kantonalen Hauptstrassen bezeichnet, die für den Durchgangsverkehr offen bleiben sollen. Auf diesen Strassen kann der Bund kantonale Verkehrsanordnungen überprüfen und im Bedarfsfall auch aufheben. Das geltende Recht verbietet es den Kantonen aber nicht - das wurde auch vom Kommissionssprecher gesagt -, auf Durchgangsstrassen Verkehrsanordnungen zu verfügen. Es räumt dem Bundesrat aber das Recht ein, diese Anordnungen zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Mit dieser wichtigen Kompetenz stellt der Bundesrat sicher, dass die überregionalen Interessen gewahrt bleiben und vor allem dass dem Verkehr auch weiterhin ein zweites, für den gesamten Verkehr zugängliches Strassennetz als Rückfallebene zur Autobahn zur Verfügung steht.

Dieser wichtige Gedanke einer funktionierenden Netzhierarchie gewinnt mit fortschreitender Überlastung des Strassennetzes an Bedeutung. Hier liegt die Problematik, die Sie heute diskutieren. Die Hauptstrasse 2 in Uri und die Hauptstrasse 13 in Graubünden verlaufen parallel zu den dortigen Autobahnen und werden entsprechend häufig als Ausweichrouten genutzt. Ihre Kommission fordert nun, dass den Kantonen die Kompetenz eingeräumt wird, diese Strassen für den Transitverkehr temporär sperren zu können und so die dortige Bevölkerung vor Ausweichverkehr zu schützen. Diese Forderung ist für uns auch absolut nachvollziehbar. Der Bundesrat ist daher offen, auf Gesuch der Kantone temporäre Fahrverbote auf Durchgangsstrassen zu prüfen und zu genehmigen. Wir sind der Auffassung, dass wir hier nicht so weit auseinanderliegen.

Danke auch für das Lob an das ASTRA, Herr Kommissionssprecher, das freut einen natürlich. Wir sind trotzdem der Auffassung, dass es für diese Variante keine Rechtsanpassung braucht. Voraussetzung für eine positive Beurteilung durch den Bund ist ein durch den Standortkanton zu erarbeitendes Verkehrskonzept, das aufzeigt, wo und wie die temporären Verkehrsanordnungen getroffen werden sollen, welches die auslösenden Faktoren sind, wie die rechtskonforme Ausgestaltung in Bezug auf die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer sichergestellt wird und wie die rechtskonforme Durchsetzung erfolgen soll. Im Weiteren muss sichergestellt bleiben, dass die Durchgangsstrassen bei ausserordentlichen Störungen auf den Autobahnen weiterhin als Alternativrouten zur Verfügung stehen, wie der Minderheitssprecher und der Fragesteller erwähnt haben.

Der Bund bietet also Lösungen. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung erachtet er aber nicht als notwendig, denn zwischenzeitlich leiden auch viele Regionen im Mittelland unter dem zunehmenden Ausweichverkehr; das wurde vom Minderheitssprecher, Herrn Giezendanner, ebenfalls erwähnt. Eine Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten auf die beiden Strassenverbindungen im Alpenraum ist deshalb nicht gerechtfertigt oder könnte auch ein Präjudiz darstellen.