preparatory:AB 35605
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-16
Wortprotokoll
Die Differenz besteht bei Artikel 6a Absatz 7. Die Mehrheit beantragt Ihnen Festhalten. Festhalten heisst, dass wir grundsätzlich für Transparenz sind. Für alle Unternehmungen gilt das Transparenzprinzip. Für die börsenkotierten Unternehmungen gilt jedoch lediglich der Grundsatz nach Absatz 5, das heisst, dass die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne und Honorare einschliesslich der Nebenleistungen öffentlich zugänglich ist und dass für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates jeweils der Lohn individuell ausgewiesen wird.