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Schmid Carlo · Ständerat · 2003-06-17

Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Ich bin mit der Mehrheit für die Streichung: dass wir keine Rekursmöglichkeit bei einem ablehnenden Einbürgerungsentscheid gewähren.

Was läuft denn eigentlich ab? Wenn heute eine Person, die das Gesuch stellt, nicht eingebürgert wird und auf die Idee kommt, diesen Entscheid vor Bundesgericht anzufechten, dann wird das Bundesgericht nach heutiger Praxis - und auch für die Zukunft wird es so sein - nicht eintreten, mit der Begründung: "Was soll ich überhaupt judizieren? Es besteht kein Rechtsanspruch." Wenn kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, dann muss es eben auch möglich sein, dass jene Instanz, die Ja oder Nein zu sagen hat, auch Nein sagt.

Diese ganze Übung, die wir hier unter dem Titel des Rechtsweges durchexerzieren, müssten wir an einem anderen Ort durchexerzieren, nämlich im System des Bürgerrechtes als solchem. Es ist die Frage, ob wir einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Bürgerrechtes gewähren wollen oder nicht. Wenn wir einen Rechtsanspruch gewähren - und damit auch die Rekursmöglichkeit -, dann ist die Einbürgerung ein reiner Verwaltungsakt geworden, dessen Rechtmässigkeit dann überprüfbar ist. Da geht die Einbürgerungskommission hin, schaut die gesetzlichen Voraussetzungen an, vergleicht das mit dem Tatbestand, der in der Person enthalten ist: Sind in dieser Person alle Voraussetzungen erfüllt? Und quasi wie der alte preussische Subsumptionsautomat geht dann die Verwaltungsbehörde hin und sagt am Schluss: alle Voraussetzungen erfüllt - ergo: Einbürgerung -; wenn sie nicht erfüllt sind - ergo: Nichteinbürgerung. Das kann gerichtlich überprüft werden; das ist justiziabel. Und das ist so justiziabel, ob es sich nun um eine Einbürgerungsbehörde oder um eine Gemeindeversammlung handelt.

Herr Stähelin, die Raumpläne, die Zonenpläne, die an einer Gemeindeversammlung oder an der Urne angenommen werden, sind justiziabel. Selbstverständlich besteht dort die Möglichkeit der Anfechtung, auch der materiellen Anfechtung, weil die kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetze sagen, was die Rechtmässigkeit einer kommunalen Zonenplanung ist. Sogar über die Zweckmässigkeit wird gesprochen. Gleich verhält es sich bei den Gemeindereglementen. Die kantonalen Gesetze über die Gemeinden legen fest, wo in welchem Rahmen die Gemeindereglemente erlassen werden dürfen. Also ist hier die Rechtmässigkeit materiell überprüfbar.

Wenn aber kein Rechtsanspruch besteht, Herr Stähelin, gibt es auch keine Überprüfbarkeit. Das gilt auch an den Gemeindeversammlungen bei den anderen Beispielen, die Sie, Herr Kollege, gebracht haben. Eine Wahl, auf die kein Gesetz, kein Reglement und keine Verordnung Anspruch gibt, kann auch im Thurgau nicht bis ans Bundesgericht materiell angefochten werden. Es ist völlig klar: Das geht nicht. Jetzt kommt Herr Stähelin und haucht mir zu: aber das Verfahren - da bin ich mit Ihnen selbstverständlich einverstanden. Aber lesen Sie die Botschaft. Auf Seite 1963 steht ganz klar: Es brauche für die Anfechtung des Verfahrens diese Revision nicht, denn für die meisten Grundrechte, einschliesslich der Verfahrensgarantien, leite sich nach der Rechtsprechung das rechtliche Interesse direkt aus der Verfassung ab. Das heisst mit anderen Worten: Wenn ich nicht materiell rüge, dass ich fälschlicherweise nicht eingebürgert worden bin, sondern dass ich das Opfer von Machenschaften wurde, dass ich das Opfer von Kampagnen wurde, dann kann ich mich auf die Verfahrensgarantien abstützen und mich wehren. Ich kann mich als Bürger im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde gegen das unzulässige Verfahren zur Wehr setzen.

Von daher meine ich, sei eben auch der Antrag David überflüssig. Er führt dazu, dass wir in dieser entscheidenden Frage auf einmal zweifaches Recht haben, nämlich ein Recht der Ausländer, die per Zufall in einer Gemeinde wohnen, in welcher der Entscheid einer Behörde obliegt, und ein Recht der Ausländer, die in einer Gemeinde wohnen, in welcher der Entscheid der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung obliegt. Bei der ersten Gemeinde hat er einen besseren, einen breiteren, einen umfassenderen Rechtsweg als bei der zweiten. Denn nach dieser Konzeption der Minderheit, angereichert mit dem, was Herr David will, kann ein Ausländer, der in einer "Behördengemeinde" wohnt, gegen den Behördenentscheid mit der Rüge der materiellen Unrichtigkeit, aber auch mit der Rüge der formellen Unrichtigkeit antreten. Wohnt er in einer Gemeinde, wo es "nur" die Urnenabstimmung oder "nur" die Gemeindeversammlung gibt, kann er nur und ausschliesslich mit der Rüge der Verfahrensungleichheit oder der Verfahrensverletzung antreten.

Damit schaffen wir in einem Punkt, in dem wir die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot durchsetzen wollen, erneut Unrecht, erneut Ungleichheit, erneut Diskriminierung. Das ist nicht der Zweck der heutigen Übung. Gleichheit und Nichtdiskriminierung herrschen heute dort, wo sich jeder gegen unfaires Verhalten wehren kann. Solange wir aber keinen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung haben, gibt es keine materielle Überprüfung der Entscheide.

Ich begreife natürlich Herrn David, wenn er eine Differenzierung will, und zwar deswegen, weil er am Demokratieprinzip der Gemeindeversammlungen und der Urnenabstimmungen festhalten will und dort keine Erklärung, keine Begründung, möglich ist. Wenn keine Begründung möglich ist, kann ich auch die Willkür nicht überprüfen. Aber das ist meines Erachtens nicht Grund genug, hier eine neue Willkürlichkeit, eine neue Unterscheidung, ins Land zu setzen. Bleiben wir bei der jetzigen Lösung, bei der Lösung, die wir haben. Alles andere wird - das wäre mir ja an sich noch gleich - erstens dieses ganze Paket noch zu Fall bringen und ist zweitens unserem System eines föderalistischen, demokratischen Staates nicht recht angepasst. Wir dürfen das angelsächsische Rechtsstaatlichkeitsdenken, bei dem der Richter das [PAGE 635] allererste aller Gefühle ist, nicht übertreiben. Bei uns herrscht noch die Mehrheit.

Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen.