Wicki Franz · Ständerat · 2003-06-17
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Wie bereits in der Eintretensdebatte erwähnt wurde, handelt es sich hier um eine Schlüsselstelle der Gesetzgebung. Es geht hier um die Eignungsvoraussetzungen, welche die Kantone in ihren Gesetzen für die Einbürgerung vorzusehen haben. Ihre Kommission stimmt den Eignungsvoraussetzungen, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, zu.
Es ist darauf hinzuweisen, dass wir Absatz 2 gestrichen, dafür aber in Absatz 1 das Wort "insbesondere" eingesetzt haben. Dies bedeutet, dass die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben, bei ihren Eignungsvoraussetzungen weiter zu gehen als der Bund, denn für die ordentlichen Einbürgerungen sind ja die Kantone und die Gemeinden zuständig. Ein Kanton kann also z. B. bei den Sprachkenntnissen verlangen, dass die Bewerber nicht irgendeine Landessprache sprechen, sondern jene, die im Kanton gesprochen wird. Die Kantone können jedoch nicht unbeschränkt weitere Eignungsvoraussetzungen vorsehen. Die Grenze ist die Beachtung der Grundrechte. In diesem Rahmen sind die Kantone frei. Das entspricht auch der grundlegenden Bestimmung der Bundesverfassung, wonach der Bund lediglich die Grundsätze festlegt. Ein Teil dieser Grundsätze wird nun im Bürgerrechtsgesetz definiert, z. B. die Wohnsitzvoraussetzungen. Nach den bisherigen Regelungen mussten die Kantone und Gemeinden keine Wohnsitzvoraussetzungen des Bundes beachten und konnten zehn, zwanzig Jahre oder mehr vorsehen.
Ich weise ausdrücklich noch darauf hin, dass die Kommission auch das vom Nationalrat eingeführte Spracherfordernis als richtig ansieht, da die Sprache ein wichtiges Element der Integration ist. Mit welcher Landessprache die Bewerber vertraut sein müssen, wird auf Bundesebene nicht festgelegt. Aber für einen Kanton kann das sehr wohl von Bedeutung sein.