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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-05-07

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-05-07

Wortprotokoll

Die von der Motion verlangte Streichung von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 des Mehrwertsteuergesetzes würde nicht zu einer Aufhebung der Steuerbefreiung im Luftverkehr führen. Die Steuerbefreiung im genannten Gesetzesartikel stellt lediglich eine administrative Entlastung dar. Statt dass eine Airline beispielsweise die Mehrwertsteuer auf dem Treibstoff bezahlt und diese später wieder zurückfordern kann, wird auf die Erhebung der Mehrwertsteuer ganz verzichtet.

Bei der Mehrwertsteuer ist es so, dass ausschliesslich der Endkonsum im Inland belastet wird. Zwar zahlen die Unternehmen auch Mehrwertsteuer. Damit aber die Unternehmen in der Wertschöpfungskette nicht belastet werden, können grundsätzlich alle Unternehmen in der Wertschöpfungskette die an die Lieferanten bezahlte Mehrwertsteuer - das heisst die Vorsteuer - von der eigenen, an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuliefernden Mehrwertsteuer abziehen respektive sie zurückfordern. Oder es wird ausnahmsweise, wie bei der vorliegenden Steuerbefreiung, ganz auf die Erhebung der Mehrwertsteuer verzichtet.

Zu einer Steuerbelastung käme es bloss dann, wenn die Luftfahrtunternehmen wie Endkonsumierende behandelt würden, indem auf die Steuerbefreiung verzichtet und das Recht auf Vorsteuerabzug oder die Rückforderung im Vergütungsverfahren versagt würden. Dies würde aber zu einer systemfremden Mehrwertsteuerbelastung innerhalb der Wertschöpfungskette führen und hätte eine Einbusse der Wettbewerbsfähigkeit der im Inland ansässigen Luftverkehrsunternehmen und Flughäfen gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern zur Folge.

Die Schweiz müsste zudem sämtliche bilateralen Abkommen über den Luftverkehr mit anderen Staaten anpassen und die darin gegenseitig vereinbarte Mehrwertsteuerbefreiung für zugelieferte Leistungen aufheben, um nicht gegen internationales Recht zu verstossen.

Ich bitte Sie deshalb, die Motion abzulehnen.