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AB 356420

Wasserfallen Christian · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-02

Wortprotokoll

Wie meine Vorrednerin schon ausgeführt hat, stehe ich hier vorne, um zwei Minderheitsanträge zu verfechten. Der eine betrifft Artikel 8l Absatz[NB]6. Dort geht es darum, dem Bundesrat bei der Versicherungslösung effektiv am meisten Flexibilität, Handlungsspielraum und Handlungsfähigkeit einzuräumen.

Wenn Sie hingegen die Mehrheitsfassung annehmen, dann gefährden Sie diese Vorlage. Warum? Wenn der Bundesrat angesichts einer nicht vollständigen Markträumung erst bei einer unmittelbaren Versorgungsproblematik eingreifen kann, die Stromversorgungsreserve, diese Versicherung, überhaupt erst dann auslösen kann, droht diese Vorlage ein Papiertiger zu werden.

Unmittelbar - was heisst das? Eine unmittelbare Gefährdung des Netzbetriebs heisst, dass eine Schwankung in der Versorgung da ist, die dazu führen kann, dass das Netz "black", also schwarz, wird. Das ist eine unmittelbare Gefährdung im Netzbetrieb. Das heisst, man muss zuerst den Blackout riechen, und erst dann ist man handlungsfähig. Das ist das, was die Mehrheit will, und das ist effektiv nicht sinnvoll, weil eine Reservevorhaltung, egal mit welcher Technologie, etwas Vorlauf braucht. Ein Notstromaggregat einzusetzen, braucht Vorlauf. Eine Verbrauchsreserve einzusetzen, braucht ebenfalls Vorlauf. Eine Industriefirma kann nicht in wenigen Stunden von 100 auf 0 abgeschaltet werden. Es braucht auch Vorlauf, ein Wasserkraftwerk für die Reserve einzusetzen. Man muss zum Beispiel den Speichersee gefüllt haben. Man muss auch begreifen, wie die Turbine eingesetzt werden kann. Das braucht alles Vorlauf.

Warum die Kommission also bis zum letzten Moment warten will, bevor man die Reserve ohne komplette Markträumung effektiv einsetzt, ist wirklich nicht erklärbar. Deshalb hat der Ständerat auch klar gesagt, dass man auf diese Unmittelbarkeit verzichten soll.

Ich bitte Sie, diese Differenz zum Ständerat zu bereinigen und dem Bundesrat und all denjenigen, die mit der Reserve betraut sind, die Handlungsfähigkeit mit genügend Vorlauf zu ermöglichen, sonst ist die Vorlage nicht ausgewogen.

Bei Artikel 8nbis Absatz 2, den Verwaltungssanktionen, müssen wir aufpassen, dass die Betreiber von Anlagen, die zur Teilnahme an der thermischen Reserve verpflichtet wurden, nicht in ein Liquiditätsproblem geraten. Die Mehrheit will, dass die Sanktion höchstens 10 Prozent des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes beträgt. Im Falle eines Falles kann das eine Firma in den Ruin treiben. 10 Prozent des Umsatzes liquide als Busse abliefern zu müssen, ist ein enorm hoher Betrag. Es geht nicht nur um den Teil der Reserve, mit dem die Firma vielleicht einen Umsatz erzielt hätte, sondern um den ganzen Umsatz im inländischen Markt. Das sind enorm hohe Summen, und da müssen wir dringend dämpfend einwirken. Es kann nicht sein, dass wir eine Versicherungslösung schaffen und die Sanktionsmassnahmen in einem Fall greifen, in dem eine nicht korrekte Leistungsvorhaltung gemacht wurde, worauf dann der entsprechenden Betreiberfirma deswegen die Illiquidität droht.

Aus diesem Grund sind wir klar dafür, dass es Sanktionen gibt, diese aber realistisch sein sollen. Der Ständerat hat die richtige Botschaft ausgesendet, und diese lautet, dass die Sanktion mindestens das Doppelte und höchstens das Fünffache der Pauschalabgeltung oder des Entgelts für die Teilnahme im betreffenden Jahr betragen soll. Diese Grössenordnung den Betreffenden als Verwaltungssanktion aufzuoktroyieren, ist vertretbar; sie werden nicht in Liquiditätsprobleme geraten.

Ich bitte Sie, die zwei Minderheitsanträge zu unterstützen, um die beiden Differenzen zum Ständerat zu schliessen. Das würde bedeuten, dass wir erstens beim Einsatz der Reserve die grösstmögliche Flexibilität und frühzeitige Handlungsfähigkeit haben und dass es zweitens kein Risiko gibt, dass Teilnehmer an der Stromreserve aufgrund von Verwaltungssanktionen plötzlich Liquiditätsengpässe haben.