Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-02
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-02
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Nachstellung immer auf Antrag verfolgt werden soll, so, wie es Ihr Rat bei der ersten Lesung beschlossen hat, und so, wie es heute Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt.
Entgegen dem ursprünglichen Entwurf haben Sie beschlossen, die Nachstellung als abstraktes Gefährdungsdelikt auszugestalten. Ein Erfolg, d.[NB]h. eine konkrete Folge für das Opfer, wird somit nicht verlangt. Damit wird der Unrechtsgehalt der Tat tiefer angesetzt, und es ist konsequent, sie immer nur auf Antrag zu verfolgen.
Mit einer Mischform von Antrags- und Offizialdelikt, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, würde eine Nachstellung bis zu einem Jahr nach der Trennung der Paarbeziehung von Amtes wegen verfolgt. Erstreckt sich die Tat aber [PAGE 364] über[NB]diesen[NB]Zeitpunkt[NB]hinaus, wird sie plötzlich, noch während ihrer Begehung, zum Antragsdelikt. Das kann sich zum Nachteil des Opfers auswirken, wenn es die Antragsfrist verpasst.
Und noch das Wichtigste: Bei der Nachstellung ist absolut zentral, dass das Opfer selbst über die Strafverfolgung entscheidet. Es darf nicht sein, dass das Opfer über eine Strafverfolgung von Amtes wegen ungewollt in ein Verfahren gerät und der Täter den ungewollten Kontakt so noch fortsetzen kann.
Aus diesen drei Gründen begrüsse ich den Antrag der Kommission für Rechtsfragen und bitte Sie, ihn zu unterstützen.