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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2000-03-16

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-16

Wortprotokoll

Ich glaube, ich muss jetzt auf das Votum verzichten, um ja nicht pro domo sprechen zu müssen. Aber ich darf hier doch noch drei Punkte unterstreichen:

1. Es geht nicht um den Zugang zum Gericht, sondern um den Umfang der Überprüfung durch das Gericht; das ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal. Wir dürfen auch darauf vertrauen, dass das Bundesgericht als Sozialversicherungsgericht den Begriff der Rechtsfrage sehr weit auslegt. Dafür sprechen die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte.

2. Ich darf noch einmal unterstreichen, dass die Notbremse von Artikel 105 Absatz 2 OG besteht. Der Richter pflegt sie in der Regel eher grosszügig anzuwenden; das zeigt die Praxis. Es ist auch ein Stück Misstrauen den kantonalen Versicherungsgerichten gegenüber, wenn wir ihnen diese Kontrolle nicht zutrauen. Sie üben durchaus auch Fürsorge für die Rechtsuchenden aus.

3. Letztlich geht es nicht um die Frage des Zuganges zum Gericht, sondern um die Frage der Qualität der Rechtsprechung; daran haben wir ein Interesse. Wenn wir das Gericht mit Fällen belasten, die nicht unbedingt notwendig sind, ist die Zeit nicht frei, um für die wirklich komplizierten, anspruchsvollen Fälle die entsprechende Qualität zu gewährleisten.

Ich bitte Sie, der Kommission zuzustimmen.

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