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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-06-17

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Diesen beiden Anträgen - Mehrheit und Minderheit - liegen, wie Sie selber haben feststellen können, zwei unterschiedliche Konzepte zugrunde; zwei Konzepte, die zwar gewisse Gemeinsamkeiten haben, aber auf der anderen Seite doch auch wesentliche Unterschiede.

Gemeinsam ist beiden Konzepten, dass das Bürgerrecht mit Wirkung ab der Geburt erworben werden soll. Gemeinsam ist auch beiden Konzepten, dass es Erklärungen gibt, dass Erklärungen erforderlich sind, aber Erklärungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Wirkungen. Schliesslich kann es, rechtlich gesehen, bei beiden Konzepten einen Schwebezustand geben zwischen der Geburt auf der einen Seite und den Positiv- oder Negativerklärungen auf der anderen Seite.

Was aber sind die Unterschiede? Der hauptsächlichste Unterschied - es wurde vom Kommissionspräsidenten gesagt - ist folgender: Beim Konzept der Mehrheit bedarf es einer positiven Erklärung der Inhaber der elterlichen Sorge, innerhalb eines Jahres dem Bürgerrechtserwerb, der von Rechts wegen eintritt, zuzustimmen.

Auf der anderen Seite darf beim Antrag der Minderheit eben keine negative Erklärung vorliegen, damit das Bürgerecht erworben wird. Diese wäre auch innerhalb eines Jahres seit der Geburt auszusprechen.

Folgende Gründe sprechen nach meiner Überzeugung für den Minderheitsantrag:

1. Zunächst handelt es sich bei den Ausländern der dritten Generation - es wurde gesagt - um Kinder von Ausländern, die entweder bereits selber in der Schweiz geboren wurden oder hier den grössten Teil ihrer Schulzeit verbracht haben. Es handelt sich, mit anderen Worten, um Kinder, die mit unseren Lebensverhältnissen und insbesondere auch mit unserer Sprache bestens vertraut, die also voll integriert sind. Jährlich werden etwa 10 000 Kinder der dritten Generation geboren.

2. Vor allem meine ich, dass die Schweiz ein Interesse daran haben muss, dass diese Kinder, die - wie erwähnt - voll integriert sind, auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind bzw. werden; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die demographischen Perspektiven unseres Landes. Es scheint mir nun wirklich nicht gut zu sein, dass immer mehr Mitmenschen in unserem Lande leben, die mit unseren Lebensverhältnissen vertraut sind, nach diesen leben, unsere Rechtsordnung respektieren, die - mit anderen Worten - integriert sind, die nebenbei gesagt hier auch Steuern bezahlen, die aber das Bürgerrecht nicht haben und auch an der politischen Willensbildung nicht teilnehmen können.

Mit der Lösung der Mehrheit wird diesem wichtigen Anliegen zu wenig Rechnung getragen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine positive Erklärung vielfach, wenn nicht vielleicht sogar meistens, nur mit Zurückhaltung abgegeben wird; dies aus verschiedenen Gründen. Zunächst: Die Eltern beschäftigen sich nach der Geburt des Kindes nicht primär mit dessen Bürgerrecht. Nicht selten mögen die Eltern, die ihrerseits vielfach bereits seit der Geburt als Ausländerinnen oder Ausländer in der Schweiz leben, die Frage des Bürgerrechtes zunächst gar nicht für so wichtig halten. Vielleicht befürchten auch manche Eltern, sie bzw. ihre Kinder würden mit einem Antrag auf Zustimmung zum Schweizer Bürgerrecht das bisherige Bürgerrecht verlieren. Das gilt in der Tat für Angehörige solcher Staaten, welche das Bürgerrecht verlieren, wenn sie freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annehmen. Auch aus diesem Grund ist das Konzept der Minderheit mit der Negativerklärung zu bevorzugen.

Ein zweitletztes Argument: Es wird und wurde gesagt - ich erinnere an die Voten der Kollegen Büttiker und Germann -, das Konzept der Minderheit sei geeignet, die Vorlage zu belasten. Ich meine, dass dieser Auffassung ein bisschen die Vorstellung zugrunde liegt, das Schweizer Bürgerrecht sei etwas derart Besonderes, dass es zumutbar, ja angebracht sei, dass man sich aktiv darum bemühe. Natürlich hat auch die Schweiz wie jedes andere Land Eigenheiten und Besonderheiten, auch solche, welche mehr als nur Nebensächlichkeiten, sondern geradezu identitätsstiftend sind. Insofern bedeutet es sicher etwas Besonderes, Schweizer oder Schweizerin zu werden. Aber das trifft auf Staatsbürgerschaften anderer Länder genau gleich zu.

Abschliessend noch eine Bemerkung rechtlicher Natur: In beiden Fällen, Mehrheit und Minderheit, haben wir eine Phase - ich habe es gesagt - zwischen der Geburt des Kindes einerseits und der Positiv- oder Negativerklärung der Eltern andererseits. Es stellt sich nun die Frage, was in diesem Zeitraum bezüglich Schweizer Bürgerrecht gilt. Sicher ist, dass die Wirkungen sowohl einer Positiv- als auch einer Negativerklärung, so sie denn überhaupt erfolgen, auf den Zeitpunkt der Geburt zurückbezogen werden. Bei der Positiverklärung, Antrag der Mehrheit, wird das Kind Schweizer Bürgerin oder Bürger ab dem Zeitpunkt der Geburt. Bei der Negativerklärung ist das Kind nicht mehr Schweizer Bürgerin oder Bürger seit der Geburt. Was aber, so stellt sich die Frage, gilt, wenn das Kind z. B. sterben würde, bevor eine Positiv- oder eine Negativerklärung ausgesprochen wird?

Diese Frage mag spitzfindig sein. Aber wir wissen ja, dass im Recht alles möglich ist; sie könnte eine gewisse Relevanz haben. Ich denke vor allem an international-privatrechtliche Aspekte, beispielsweise an die Frage, wie sich dann die Erbfolge abwickelt. Da könnten durchaus Konstellationen denkbar sein, bei denen es dannzumal in einem solchen Fall besser wäre, wenn das Kind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger wäre. Auch von daher gesehen meine ich, dass das Konzept der Minderheit besser ist.

Ich beantrage Ihnen daher mit Überzeugung, der Minderheit zuzustimmen. [PAGE 628]