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Burkart Thierry · Ständerat · 2025-06-03

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-03

Wortprotokoll

Hierzu erlaube ich mir ein paar längere Ausführungen zu machen, weil die Kommission sich doch intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

Nachdem der Nationalrat am 7.[NB]März 2024 beschlossen hatte, die Änderungen des Alkoholgesetzes komplett aus der Vorlage zu streichen, hat der Ständerat am 19.[NB]Dezember 2024 verschiedene Anpassungen vorgenommen, damit Lücken in der Gesetzgebung geschlossen werden können. Der Nationalrat hat am 5.[NB]März 2025 Änderungen in Artikel 1 Absätze 2 und 4 des Alkoholgesetzes vorgenommen. Gemäss Absatz 2 sollen die Artikel 34, 39, 53, 68 bis 70, 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG für das Alkoholgesetz ausdrücklich keine Gültigkeit haben. Die Änderungen in Artikel 1 Absatz 2 [PAGE 375] des Alkoholgesetzes wirken sich speziell auf die Bestimmungen zum Veranlagungsverfahren an der Grenze aus, insbesondere wenn Spirituosen direkt von der Grenze steuerfrei in ein Lager verbracht werden sollen.

Anlässlich der Sitzung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 24.[NB]März 2025 wurde die Verwaltung beauftragt, einen Bericht zu verfassen, der folgende Fragen klärt:

1.[NB]Was würde die Nichtanwendbarkeit der Artikel 34, 39, 53, 68 bis 70, 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG für das Alkoholgesetz aus Sicht des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit bewirken?

2.[NB]Gibt es eine Möglichkeit der Umsetzung auf Verordnungsstufe?

3.[NB]Wie ist die Haltung der Branche dazu?

Das BAZG hat einen Bericht verfasst, der diese Fragen beantwortet. Der Bericht ist in Curia Vista abrufbar, ist also öffentlich. Die Branche konnte, wie von der Kommission gewünscht, Stellung nehmen. Sie tat dies mit einem Schreiben vom 25.[NB]April 2025, das ich Ihnen der guten Ordnung halber und auch zuhanden des Amtlichen Bulletins kurz wiedergeben möchte.

Der Stellungnahme der Branche zu den Artikeln 34 und 39 BAZG-VG kann im Wesentlichen entnommen werden, dass diese der Ansicht ist, dass beim Zollverfahren "Einfuhr" im künftigen Recht bei der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" keine Änderungen stattfinden würden. Auch die Bestimmungen im Alkoholgesetz blieben im künftigen Recht gleich. Daraus schliesst die Branche, dass Spirituosen mit der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" auch künftig ins Steuerlager verbracht werden könnten, ohne dass sie in den alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr überführt werden müssten, also genau wie heute. Aus diesen Gründen erachtet die Branche die Artikel 34 und 39 BAZG-VG als nicht notwendig. Ebenso würde man sich mit einer entsprechenden Verordnungsbestimmung über den Beschluss des Nationalrates hinwegsetzen.

Es wird betont, dass das Verbringen von Spirituosen in ein Steuerlager nichts mit dem grenzüberschreitenden Verkehr zu tun habe. Schliesslich würden die genannten Artikel dem BAZG neue Kompetenzen für die Regelung der Steuerlager geben, die über die heutigen Bestimmungen hinausgingen.

Bei den Artikeln 53, 68 bis 70 und 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG spricht sich die Branche ebenfalls weiterhin für[NB]einen[NB]Ausschluss der Anwendbarkeit auf das Alkoholgesetz aus. Der Ausschluss der Artikel 68 bis 70 BAZG-VG wird damit begründet, dass diese weiter gingen als die Bestimmungen von Artikel 34 des Alkoholgesetzes. Bei Artikel 79 Absätze 2 und 3 BAZG-VG sieht die Branche bei der Zustellfiktion ein Problem, denn die Zustellplattform sei eine staatliche Plattform, bei der das BAZG unvorhersehbar Steuerforderungen, Konzessionen oder Dokumente für den Werbebereich zustellen könne, wobei den Nutzerinnen und Nutzern die Verantwortung für die Bewirtschaftung, namentlich die Einsichtnahme in die Dokumente, übertragen werde. Dies sei nicht zumutbar und ineffizient.

Das BAZG hat zu diesen Ausführungen Stellung genommen. Ich möchte sie hier kurz wiedergeben.

Aus Sicht des BAZG liegt der zentrale Punkt im Ausschluss der Anwendbarkeit der Artikel 34 und 39 BAZG-VG auf das Alkoholgesetz. Die Branche verkenne, dass mit dem BAZG-VG wesentliche Änderungen bei der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" einträten, die so im heutigen Zollverfahren der "Einfuhr" nicht gelten würden. Währenddem die Ware heute mit der Einfuhr "nur" in den zollrechtlichen freien Verkehr gelange, gelange sie künftig mit der Warenbestimmung "Einfuhr in den freien Verkehr" sowohl in den zollrechtlichen wie auch in den steuerrechtlichen freien Verkehr. Waren, die in ein Steuerlager verbracht würden, sollten aber künftig keine Waren des freien Verkehrs darstellen, da die Spirituosensteuer eben noch nicht erhoben worden sei. Damit die Spirituosen auch künftig in ein Steuerlager überführt werden könnten, ohne dass beim Grenzübertritt die Spirituosensteuer erhoben werde, brauche es die Warenbestimmung des Verbringens in ein Steuerlager. Ziel dieser Warenbestimmung und damit der Artikel 34 und 39 BAZG-VG sei es eben, gerade die heutige Regelung, mit welcher Spirituosen von der Grenze und der Steueraussetzung in ein Steuerlager überführt würden, ins neue Recht zu übertragen. Damit würden dem BAZG im Vergleich zu heute keine neuen Kompetenzen erteilt. Dies ist die Stellungnahme des BAZG.

Die Kommission hat sich intensiv mit diesen beiden Positionen auseinandergesetzt. Die Kommission empfiehlt Ihnen, der Position der Branche und damit dem Beschluss des Nationalrates zu folgen; sie tut dies mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Es gibt aber keinen Minderheitsantrag.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Nationalrat zu folgen.