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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-17

Wortprotokoll

Wir wissen, dass das international organisierte Verbrechen sehr grosse Profite generieren kann. In der Strafverfolgung solch komplexer Verbrechen sind häufig Behörden aus verschiedensten Gemeinwesen involviert, und oft sind neben solchen des Bundes und der Kantone auch zugleich Strafverfolgungsbehörden des Auslandes beteiligt. Der Erfolg einer Strafverfolgung hängt unter diesen Umständen entscheidend davon ab, dass diese verschiedenen involvierten Behörden gut zusammenarbeiten.

Wenn nun grosse Einziehungserlöse winken, kann diese Zusammenarbeit aber gefährdet sein. Jede der verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, die aufgrund der geltenden Rechtslage an sich zuständig ist, kann versucht sein, ein Verfahren zu eröffnen, um die entsprechenden Vermögen zu beschlagnahmen und schliesslich einzuziehen. Oder mit anderen Worten gesagt: Es könnte ein Kampf um die Beute entbrennen.

Zu den technischen Details der Vorlage möchte ich keine weiteren Ausführungen machen. Ich möchte aber noch ein Wort zu den Quoten sagen. Der Verteilschlüssel hat zu grossen Diskussionen zwischen dem Bund und den Kantonen geführt. Das Modell mit den festen Quoten, wie es jetzt vorliegt, besticht durch seine Einfachheit. Diese Quoten sind auch so gewählt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone gefördert und auch Kompetenzkonflikte vermieden werden.

Die Quote des Gemeinwesens, welches die Einziehung verfügt hat, ist mit der Hälfte am grössten; es ist die grösste Quote. Weil dieses Gemeinwesen den grössten Arbeitsaufwand hat, soll es auch den grössten Anteil erhalten. Die Quote des Bundes von drei Zehnteln ist in der Unterstützung begründet, welche der Bund den Kantonen bei der Bekämpfung der Kriminalität leistet. Für die Kantone wird die Unterstützung, welche ihnen das Bundesamt für Justiz im Bereich der internationalen Rechtshilfe oder die Bundeskriminalpolizei leistet, immer wichtiger. Der dem Bund zukommende Anteil von drei Zehnteln soll es diesem zudem erlauben, einen Teil der ihm durch die so genannte Effizienzvorlage, über die wir heute Morgen schon einmal gesprochen haben, entstehenden Mehrkosten zu kompensieren. Der generelle Bundesanteil von drei Zehnteln stellt auch einen Ausgleich dar für die dem Bund durch die Schaffung des Bundesstrafgerichtes verursachten jährlichen Betriebskosten von schätzungsweise rund 15 Millionen Franken.

Mit diesen Quoten entspricht der Bundesrat sinngemäss auch der Motion 00.3601 der Finanzkommission des Nationalrates vom 7. November 2000, bei der es um die Abgeltung der Kosten durch die Kantone an den Bund geht, die durch die Übernahme der Strafverfolgungskompetenzen entstehen.

Dann gibt es noch die Quote von zwei Zehnteln des so genannten Rei-sitae-Kantons, also des Kantons "der gelegenen Sache". Mit dieser Quote soll verhindert werden, dass Kantone, in welchen die Vermögenswerte liegen, welche aber bislang mit der Strafsache nicht befasst waren, selber ein Einziehungsverfahren eröffnen, um sich einen Anteil am Einziehungserlös zu sichern. Man könnte hier eigentlich auch von einer Stillhalteprämie sprechen.

Ich äussere mich jetzt noch kurz zur verschiedentlich geforderten Zweckbindung: Nach dem Antrag des Bundesrates sollen die Kantone und auch der Bund in der Verwendung ihrer Anteile frei sein. Von verschiedener Seite ist allerdings geltend gemacht worden, es sei unmoralisch, dass eingezogene Gelder krimineller Herkunft in die allgemeine Staatskasse fliessen würden.

Gegen eine Zweckbindung von Gesetzes wegen sprechen nach Auffassung des Bundesrates verschiedene Gründe:

1. Die eingezogenen Vermögenswerte stammen nicht allein aus dem Drogenhandel, sondern auch aus anderen Straftatsbereichen, z. B. Waffenhandel, Bestechung, Insiderdelikte, Pornografie. Es ist daher bereits aus diesem Grunde fragwürdig, die eingezogenen Vermögenswerte allein für die Linderung der Schäden aus dem Drogenhandel einzusetzen. 1998 stammten von den 21 eingezogenen Millionen Franken nur gerade 8 Millionen aus dem Drogenhandel. 1999 waren es von 30 Millionen Franken 14,5 Millionen, welche aus dem Drogenhandel stammten.

2. Drogendelikte stehen oft in Zusammenhang mit anderen strafbaren Handlungen, sodass gar nicht immer festzustellen ist, ob Gelder überhaupt aus dem Drogenhandel stammen.

3. Die deliktischen Vermögenswerte können oft nur dank Bereitstellung von aufwendigen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Ressourcen entdeckt werden.

4. Einziehungserlöse stellen keine regelmässige Einnahme dar.

Ich bitte Sie, auf das vorliegende Sharing-Gesetz einzutreten.