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Wasserfallen Flavia · Ständerat · 2025-06-04

Wasserfallen Flavia · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-06-04

Wortprotokoll

Der Berichterstatter hat diese Minderheit schon ziemlich breit und auch, denke ich, von allen Seiten beleuchtet, und ich muss gar nicht viel verlängern. Aber ich vertrete gerne diese Minderheit, denn es ist eine qualitativ interessante Minderheit.

Der Kommissionsberichterstatter hat die Initiative erwähnt, die vom Volk angenommen wurde, und er hat auch die aus dieser Initiative hervorgegangene Verfassungsbestimmung zitiert. Ich möchte einfach noch ergänzen, dass diese Bestimmung, die wir jetzt neu in Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung haben, eigentlich einen Paradigmenwechsel bedeutet. Der Paradigmenwechsel bedeutet, dass bisher Werbung verboten war, die sich an Minderjährige richtet; neu ist Werbung verboten, die Minderjährige erreichen kann. Das ist ein wesentlicher Paradigmenwechsel. Diesen müssen wir jetzt in dieses Gesetz giessen, und wir haben unsere Schwierigkeiten damit, wenn ich das so feststellen darf. Der entscheidende Punkt ist ja, dass sich diese Bestimmung auf alle möglichen Formen von Werbung bezieht, das heisst eben auch auf Verkaufsförderung und Sponsoring. Mit der Annahme der eindeutigen Bestimmung zum Schutz der Gesundheit von Minderjährigen hat der Verfassunggeber eigentlich auch eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, die ja nicht absolut gilt, vorgenommen, und dies auch ganz bewusst. Ich habe noch einmal das Abstimmungsbüchlein angeschaut: Es war glasklar, zu welchen Bestimmungen eine Annahme führen wird.

In diesem Spannungsfeld ringen wir jetzt noch um letzte Ausnahmen und Bestimmungen im Bereich der Werbung in Printmedien, das ist diese Minderheit, und dann noch bezüglich des mobilen Verkaufspersonals sowie der Verkaufsförderungsbestimmungen für Zigarren und Zigarillos.

Bei dieser Differenz in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a müssen Sie die Frage entscheiden, ob konsequent und verfassungskonform ein Werbeverbot für alle Presseerzeugnisse vorgesehen werden soll, wie auch vom Bundesrat beantragt und in unserer letzten Lesung beschlossen, oder ob eine Ausnahmebestimmung eingeführt werden soll, wie es vom Kommissionsberichterstatter ausgeführt wurde. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass rund fünfzig Zeitungen und vierzig Zeitschriften weiterhin Tabakwerbung publizieren dürften, wenn wir die 98-Prozent-Regel anwenden. [PAGE 404]

Wir haben uns die erwähnte WEMF-Erhebung vorlegen lassen; diese wird alle sechs Monate aktualisiert. Gemäss dieser Erhebung zu den Schweizer Verlagen, welche die Leserschaft nach Alter evaluiert, wechseln - und das ist eine interessante Feststellung - vierzehn Publikationen aufgrund dieser Regel den Status, wenn man die Erhebung vom Mai 2024 mit der Erhebung vom November 2024 vergleicht; das ist das Absurde daran. Das heisst, die Zeitungen und Zeitschriften müssen dann alle sechs Monate schauen, ob sie sich über oder unter dieser Grenze befinden und ob sie noch Tabakwerbung aufnehmen dürfen oder nicht. Und wer kontrolliert das dann?

Wir führen hier also eine etwas willkürliche Ausnahmebestimmung ein, die dazu führt, dass die Verlage und auch die Zeitschriften nicht unbedingt Klarheit haben. Es wird auch sehr schwierig sein, diese Bestimmung überhaupt zu kontrollieren. Wir machen ein Gesetz und sehen schon zu Beginn, dass es schwierig ist, es umzusetzen. Es wurde auch erwähnt, dass der Entwurf des Bundesrates und unsere ursprüngliche Version die richtige wäre, wenn wir wirklich verfassungskonform sein wollen - die Norm, der Paradigmenwechsel, wurde erwähnt.

Deshalb empfehle ich Ihnen, hier beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.