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Müller Damian · Ständerat · 2025-06-04

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-04

Wortprotokoll

Während rund zwanzig Jahren, vor allem in der Zeit zwischen 1950 und 1970, wurden in vielen Gebäuden asbesthaltige Bauprodukte eingesetzt. Da Asbest zu Krebserkrankungen führen kann, ist dieses Material seit 1989 in der Schweiz verboten. Die Problematik nach Kontakten mit Asbest ist die lange Inkubationszeit. Jedes Jahr erkranken in der Schweiz rund 120 Personen schwer, weil sie mit Asbest in Kontakt gekommen sind. Können die Betroffenen nachweisen, dass sie beruflich mit dem Material in Kontakt gekommen sind, erhalten sie Leistungen aus der beruflichen Unfallversicherung. Jeweils etwa 30 oder auch 20 der Betroffenen können diesen Nachweis nicht erbringen. Bei ihnen kann nur vermutet werden, wo sie mit Asbest in Kontakt gekommen sind. Vielleicht haben sie als Kinder versehentlich mit solchem Material gespielt; vielleicht haben sie in Eigenregie zuhause etwas umgebaut; vielleicht haben sie auch einfach die Arbeitskleidung ihrer Partnerin [PAGE 418] oder ihres Partners gereinigt; oder sie wissen schlicht nicht mehr, wo der Kontakt stattgefunden hat.

Diese Betroffenen haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Sie erhalten lediglich Leistungen aus der obligatorischen Kranken- und der Invalidenversicherung. Diese übernehmen deutlich weniger Kosten. Deshalb wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (EFA) gegründet. Sie beteiligt sich seit Juli 2017 finanziell an der Entschädigung der Opfer von Asbesterkrankungen. Die erwähnte Stiftung ist eine private Initiative. Sie finanziert sich durch Spenden. Doch trotz zahlreicher Spendenaufrufe erweist sich die Finanzierung der Stiftung als schwierig. Bis heute konnte sie etwa 25,6 Millionen Franken an Spenden sammeln. Allein bis zum Jahr 2030 benötigt die Stiftung aber zwischen 25 und 50 Millionen Franken, um Asbestopfer angemessen unterstützen zu können.

Der Suva ist es aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage aktuell nicht möglich, die Stiftung finanziell zu unterstützen. Der Bundesrat hat deshalb am 13.[NB]September des letzten Jahres eine Botschaft publiziert, die die Aufnahme eines neuen Artikels 67b in das Unfallversicherungsgesetz (UVG) vorschlägt. Mit dieser Änderung des UVG soll die Grundlage geschaffen werden, dass die Suva künftig Zahlungen an die Stiftung leisten kann. Die Finanzierung soll aus Ertragsüberschüssen der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten erfolgen. Solche Ertragsüberschüsse entstehen, wenn alle anderen gesetzlichen Finanzierungsbedürfnisse der Suva erfüllt sind. Der grösste Teil der Ertragsüberschüsse der Suva entsteht aufgrund von Kapitalgewinnen. Damit kann die Suva eine zentrale Rolle bei der Entschädigung der Opfer übernehmen, ohne die Beiträge ihrer Versicherten erhöhen zu müssen.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine pragmatische Lösung im Sinne einer Kann-Formulierung. Der finale Entscheid einer finanziellen Unterstützung und deren Höhe liegt in der Kompetenz des Suva-Rates. Die Suva garantiert weder eine Finanzierung noch eine automatische Unterstützung.

Die SGK-S ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat diese einstimmig angenommen. Vom Nationalrat wurde das Geschäft zur Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer ebenfalls klar gutgeheissen.

Ich empfehle Ihnen, Ihrer Kommission zu folgen und die Vorlage entsprechend anzunehmen.

Ich habe nicht vor, Herr Präsident, mich weiter zu diesem Geschäft zu äussern.