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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-06-04

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-04

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat die Motion am 3.[NB]April 2025 beraten. Sie war von Frau Nationalrätin Sollberger am 30.[NB]September 2022 eingereicht worden, und am 30.[NB]Mai 2024 wurde[NB]sie[NB]mit[NB]123[NB]zu[NB]65[NB]Stimmen[NB]bei 1 Enthaltung im Nationalrat angenommen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 4 der Bauarbeitenverordnung mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen. Dieser soll wie folgt lauten: "Die SUVA kann Ausnahmen vorsehen." Die Verordnung wurde per Januar 2022 totalrevidiert. Ziel der mit der Motion beantragten Ergänzung ist es, den Aufwand für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes für Bagatell- sowie kleinere und standardisierte Arbeiten mit geringem bis gar keinem Gefahrenpotenzial zu reduzieren, eben die Suva Ausnahmen vorsehen zu lassen. Es ging der Motionärin natürlich zum Beispiel um einen Auftrag, eine Wand in einem Haus zu malen oder zu streichen. Braucht es da wirklich ein schriftliches Sicherheitskonzept?

Der Bundesrat hat dargelegt, weshalb die Motion nicht mit dem gewünschten Wortlaut umsetzbar ist. Allfällige Ausnahmen von der Erstellung eines schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes nach Artikel 4 der Bauarbeitenverordnung können nur vom Gesetzgeber selbst vorgesehen werden. Auch die Suva selber sollte nicht Ausnahmen vorsehen können. Sie ist ja die Instanz, die die Einhaltung auch überprüft. Das ist aus Sicht der Governance schon falsch.

Die Notwendigkeit von Schutzkonzepten ist grundsätzlich nicht umstritten. Die meisten Branchenverbände haben denn auch Standardvorlagen erstellt, mit welchen die Betriebe branchenspezifische Konzepte erstellen können. Diese Standardvorlagen haben sich nach Auffassung der Suva auch bewährt. Die Frage ist, wie man mit Schutzkonzepten bei Kleinarbeiten umgeht. In der Kommission wurde Verständnis für das Anliegen der Motionärin geäussert. Allerdings verstand man auch die Vorbehalte des Bundesrates. Die Schriftlichkeit ist hingegen von den Sozialpartnern nicht umstritten. Wir haben auch entsprechende Zuschriften in der Kommission erhalten.

Da wir im Zweitrat die Motion anpassen können, hat Ihre Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, Ihnen eine abgeänderte Motion zur Annahme zu beantragen. Diese Variante besteht weiterhin auf Schriftlichkeit. Allerdings soll für leichte Arbeiten, wie eben das Streichen einer Wand, ein Grundsatzkonzept oder ein Standardkonzept genügen, sodass nicht für jede Kleinarbeit ein neues respektive separates Konzept geschrieben werden muss. Dieses Standardkonzept wird nur noch bei wesentlichen Änderungen überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Suva ist somit nicht zuständig für allfällige Ausnahmen.

In Ihrer Kommission lag zuerst noch eine Variante vor, die mindestens einmal jährlich eine Überprüfung des Standardkonzepts vorsah. Das wurde dann in Absprache mit der Motionärin weggelassen. Es ist auch nicht nötig.

Wenn man einmal ein Standardkonzept hat, dann genügt dieses schriftliche Standardkonzept, und man muss nicht bei jeder Kleinarbeit wieder ein Konzept erarbeiten. Die abgeänderte Motion beauftragt den Bundesrat deshalb, die Bauarbeitenverordnung in Artikel 4 folgendermassen anzupassen. Der neue Absatz 2 lautet: "Für wiederkehrende Arbeiten von geringem Umfang kann in Abweichung von Absatz 1 ein für diese Arbeiten zutreffendes Standardkonzept erstellt werden. Das Standardkonzept muss bei wesentlichen Änderungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden." Der neue Absatz 3 lautet: "Das Konzept muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden." Das ist der bisherige Absatz 2.

Ich bitte Sie im Namen der klaren Mehrheit Ihrer Kommission, die abgeänderte Motion anzunehmen.