Engler Stefan · Ständerat · 2025-06-05
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-05
Wortprotokoll
Wir müssen uns grundsätzlich entscheiden, ob wir eine akzeptierte Vorlage anstreben oder das Ziel des Beschleunigungserlasses mit Zähnen versehen wollen, und zwar in dem Sinn, dass auch eine Beschleunigung der Projektgenehmigungen und Projektabwicklungen ermöglicht und erreicht wird. Ich habe es in der Kommission gesagt: Man kann das Fell des Bären nicht waschen, ohne dass es nass wird. Das bedeutet: Soll diese Beschleunigungswirkung durch diesen Erlass hier erreicht werden, geht das nicht, ohne dass es wehtut.
Wir sprechen hier über einen zentralen Punkt, nämlich die Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen, obwohl man bei den Ausgleichsmassnahmen, die mit den Projekten des runden Tisches verpflichtend ins Gesetz geschrieben wurden, nicht genau weiss, worum es geht. Diese Ausgleichsmassnahmen kennen wir nämlich sonst noch nicht. Wir kennen die Ersatzmassnahmen. Sie stützen sich auf Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ab; er lautet: "Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen."
Jetzt macht diese Differenzierung, die Ausgleichsmassnahmen anders zu beurteilen als die Ersatzmassnahmen, unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung der Verfahren keinen Sinn. Ich lese die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu, die in konkreten Anwendungsfällen zum Schluss gekommen ist, dass diese Ersatzmassnahmen integrale Bestandteile eines Vorhabens sind und der Koordinationspflicht unterliegen. Das bedeutet nichts anderes, als dass im Zeitpunkt der Projektgenehmigung auch über die Ersatzmassnahmen entschieden wird und dieser Entscheid nicht hinausgezögert werden kann. In meinem Kanton gibt es ein Pilotbeispiel dafür, das zeigt, wie lange sich ein Verfahren wegen Ersatzmassnahmen verzögern kann. Insofern macht es also keinen Sinn, zwischen Ersatzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen mit Bezug auf die Möglichkeit der Sicherstellung einen Unterschied zu machen.
Kommt dazu, dass die Massnahmen als solche auch nicht so ganz klar unterschieden werden können. Alle Massnahmen, die man als Ausgleichsmassnahmen bewerten kann, können auch Ersatzmassnahmen sein. Der einzige Unterschied mag vielleicht in der geografischen Anordnung der Ausgleichsmassnahmen liegen. Sie müssten nicht so nahe am Bauvorhaben, an der Kraftwerkanlage realisiert werden wie beispielsweise die Ersatzmassnahmen.
Der Kompromiss, der jetzt hier gefeiert wird, kann vielleicht dazu führen, dass die Vorlage am Schluss akzeptierter ist; das mag sein. Aber der Kompromiss trägt nichts dazu bei, die Wirkung dieses Beschleunigungserlasses auf die Beschleunigung der Verfahren zu erhöhen.
Ein weiteres Stichwort ist die Ersatzabgabe. Kollege Stark spricht von einer Ersatzabgabe. Das ist keine Ersatzabgabe. Man kann sich von den Ersatzmassnahmen nicht freikaufen. Ich unterstütze die Verpflichtung der Wiederherstellung oder der Kompensation durch Ersatzmassnahmen, die im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz niedergeschrieben ist. Es ist eine Möglichkeit zur Sicherstellung; es ist nicht eine Ersatzabgabe. Man stellt den Betrag sicher, welcher benötigt wird, um diese Ersatzmassnahmen zu realisieren. Es gibt gute Gründe, weshalb Ersatzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen die Verfahren verzögern; sie sind in unserer Mehrheitsfassung genannt. Es gibt die Unmöglichkeit bei der Landsicherung. Es kann auch privates Eigentum betroffen sein, und man muss es überhaupt verfügbar machen können, um diese Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen umzusetzen. Ein weiterer Grund ist die fehlende Realisierbarkeit aufgrund ausstehender Zusicherungen für die Restkostenfinanzierung. Meistens trägt das Gemeinwesen, der Kanton, etwas dazu bei, solche Massnahmen zu realisieren, weil sie nicht einseitig auf die Investoren abgewälzt werden können. Es gibt andere Streitigkeiten, die daneben noch laufen, und Gründe, die der Gesuchsteller nicht beeinflussen kann. Das gilt sowohl für die Ersatzmassnahmen als auch für die Ausgleichsmassnahmen.
Deshalb ersuche ich Sie, der Mehrheit zu folgen und auf diese Differenzierung zu verzichten. [PAGE 446]