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Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-10

Wortprotokoll

Der Bundesrat bittet Sie, der Minderheit Ihrer Kommission und somit dem Ständerat zu folgen, und dies aus den folgenden Gründen:

Bei der Nachstellung ist es nach Ansicht des Bundesrates absolut zentral, dass das Opfer selbst über die Strafverfolgung entscheiden kann. Bei einer Strafverfolgung von Amtes wegen könnte es sein, dass das Opfer gegen seinen Willen in ein Verfahren gerät und der Täter den ungewollten Kontakt so fortsetzen kann. Das Gesetz muss dies verhindern. Es sollte nicht möglich sein, dass unabhängig vom Willen des Opfers oder gar gegen seinen Willen ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird.

Teilweise wird vorgebracht, Opfer seien aufgrund von Angst oder Abhängigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig oder überhaupt einen Strafantrag einzureichen. Dazu ist Folgendes zu sagen: Bei der Nachstellung dürfte ein Strafverfahren in den allermeisten Fällen ohnehin nur mit einer Anzeige und damit der Initiative und Mitwirkung der betroffenen Person eingeleitet werden, weil eine Nachstellung von aussen und damit auch von der Polizei nicht ohne Weiteres als solche erkannt wird. Zudem ist zu bedenken, dass sich der Sachverhalt bei der Nachstellung zumeist aufgrund von Aussagen des Opfers ermitteln und nachweisen lässt. Wenn nun ein Opfer gegen seinen Willen in ein Strafverfahren gedrängt wird,[NB]wird[NB]es[NB]nur[NB]contre coeur oder überhaupt keine Aussagen zur Tat machen, sodass das Verfahren letztlich nicht mit einer Verurteilung des Täters zum Abschluss gebracht werden kann.

Entgegen dem ursprünglichen Entwurf ist die Nachstellung nun ein abstraktes Gefährdungsdelikt; ein Erfolg, das heisst eine konkrete Folge für das Opfer, wird nicht verlangt. Damit wird der Unrechtsgehalt der Tat tiefer, und es ist nur konsequent, sie immer auf Antrag zu verfolgen.

Schliesslich würde bei einer Mischform von Antrags- und Offizialdelikt eine Nachstellung während einer Paarbeziehung oder bis zu einem Jahr nach der Trennung von Amtes wegen verfolgt, danach auf Antrag. Der entscheidende Zeitpunkt ist also ein Jahr nach der Trennung. Die Nachstellung hat aber die Besonderheit, dass sie mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum voraussetzt. Was, wenn die Tat in der Trennungsphase beginnt und über diesen Zeitpunkt hinausgeht? Dann wird das Delikt noch während seiner Begehung vom Offizial- zum Antragsdelikt. Das kann Probleme geben und sich zum Nachteil des Opfers auswirken, wenn dieses womöglich die Antragsfrist verpasst.

Die Nachstellung sollte deshalb in allen Fällen auf Antrag verfolgt werden. Artikel 181b Absatz 2 ist zu streichen und aus dem Deliktskatalog von Artikel 55a des Strafgesetzbuches zu entfernen.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und die Differenz mit dem Ständerat so zu bereinigen. Das Geschäft wäre damit bereit für die Schlussabstimmung.