Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-10
Wortprotokoll
Anlass für Ihre Motion, geschätzter Herr Nationalrat Riner, ist ein Urteil des Bundesgerichtes vom Februar 2022. Das Bundesgericht musste zwei Fragen beurteilen. Erstens: Durfte die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei in einem Strafverfahren versiegelte Datenträger entsperren? Zweitens: Durften sie eine Kopie des Inhaltes, also eine sogenannte Spiegelung, anfertigen?
Das Bundesgericht verneinte beides mit folgender Begründung: Wenn die Untersuchungsbehörden selber eine Spiegelung vornehmen würden, sei nicht ausgeschlossen, dass sie dabei vom Inhalt der versiegelten Datenträger Kenntnis erhielten; das stehe jedoch im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Siegelung. Obschon die Strafverfolgungsbehörden eine Spiegelung somit nicht selber vornehmen dürfen, beurteilt das Bundesgericht eine Spiegelung von Daten an sich aber durchaus als zulässig. Gemäss dem Bundesgericht darf eine Spiegelung nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten oder damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Das Bundesgericht erachtet aber folgende Möglichkeiten des Vorgehens als rechtskonform: Sofern sich nach einer Siegelung eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als notwendig erweist, kann die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Spiegelung stellen. Dieses Gesuch könnte auch zusammen mit dem Gesuch um Entsiegelung ergehen. Damit wäre es möglich, dass das Zwangsmassnahmengericht eine Kopierung der Daten anordnet und damit eine unabhängige Behörde oder private Fachpersonen beauftragt.
Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden entwickeln zurzeit Vorgehensweisen, die sowohl den Anforderungen des Bundesgerichtes Rechnung tragen als auch eine Spiegelung innert der nötigen Zeit ermöglichen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Praxis nun zuerst die vom Bundesgericht skizzierten Vorgehensweisen ausloten soll, bevor weitere Gesetzesanpassungen beschlossen werden. Sollte die Praxis aber zeigen, dass sich die Lösungswege als untauglich erweisen, bestünde gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Mir ist wichtig, Folgendes festzuhalten: Der Bundesrat verschliesst sich nötigen Gesetzesanpassungen nicht, aber er ist der Meinung, dass das Gesetz erst dann geändert werden soll, wenn der Handlungsbedarf ausgewiesen ist. Wir verfolgen die Entwicklung bei der Spiegelung aufmerksam, insbesondere auch in engem Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen. Sollte sich daraus ergeben, dass Gesetzesänderungen erforderlich sind, wird Ihnen der Bundesrat solche selbstverständlich vorlegen.
Zum jetzigen Zeitpunkt empfehlen wir Ihnen jedoch, diese Motion abzulehnen.